Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 51 Ermächtigungen
BStBl 2021 I 2051, betr. Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 und die ab anzuwendenden geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022: BStBl 2022 I 682 aufgrund der Ermächtigung in § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG.
Casser, Die Ermächtigungen des § 51 Abs. 1 Einkommensteuergesetz unter besonderer Berücksichtigung von Art. 80 Grundgesetz, 1990; Danwitz, Rechtsverordnungen, JA 2002, 93; Schneider, Gesetzgebung, 3. Aufl., Karlsruhe 2002; o. V., Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom BMJ, 3. Aufl. 2008 Teil C.6; Birnbaum, SteuerHBekG: Vereinbarkeit mit Europarecht und Grundgesetz, StBW 2010, 272; Voßkuhle/Wischmeyer, Grundwissen – Öffentliches Recht: Die Rechtsverordnung, JuS 2015, 311; Mader, BMF: Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022, B+P 2022, 440.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Bedeutung des § 51 EStG: Die Vorschrift enthält in vier Absätzen eine Vielzahl von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen. Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen, die nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustandekommen, sondern von der Exekutive erlassen werden. Im Steuerrecht ist dies üblicherweise die Bundesregierung oder der Bundesfinanzmi...