Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

9. Aufl. 2024

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung

Christian Bernd Anemüller (Januar 2024)
Hinweis:

BStBl 2008 I 320; BStBl 2013 I 1182; BStBl 2017 I 704.

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift

1 § 45e EStG dient der Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie (EUZinsRL 2003/48/EG) in nationales Recht und ermächtigt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Aufgrund der Ermächtigung in § 45e Satz 1 EStG wurde die EUZinsRL 2003/48/EG durch die „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates v. im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ZinsinformationsverordnungZIV)“ v. in nationales Recht umgesetzt und ist mit Wirkung zum in Kraft getreten.

2–3(Einstweilen frei)

II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift

4 § 45e EStG ist durch das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG) in das EStG eingefügt worden. Durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) wurde in § 45e Satz 1 EStG der Zusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. Ziel dieser Ergänzung ist die Vermeidung redaktioneller Anpassungen des § 45e EStG bei (künftigen) Änderungen der EUZinsRL (gleitende Anpassungsformel).

5In § 45e Satz 2 EStG wurde das Gesetz zur Anpassung des ...

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