Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

9. Aufl. 2024

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern

Christian Bernd Anemüller (Januar 2024)

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift

1 § 45d EStG dient der Sicherung des Steueranspruchs durch Einräumung verschiedener Überprüfungsmöglichkeiten für die Finanzverwaltung. Die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug durch Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungs-Bescheinigung (ab ) Abstand genommen wurde bzw. eine entsprechende Steuererstattung erfolgt ist, sind dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt; bis : BfF) mitzuteilen. Die Überprüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags und Werbungskostenpauschbetrags (bis ) bzw. des Sparer-Pauschbetrags (seit ) und der rechtmäßigen Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (seit ) seitens der Finanzverwaltung erfolgt im nachgelagerten Verfahren nach Ablauf des betreffenden Jahres. Die Mitteilungen der inländischen Versicherungsvermittler für nach dem abgeschlossene Versicherungsverträge nach § 45d Abs. 3 EStG dienen sowohl der Überprüfung bereits abgelaufener Jahre (dies gilt m. E. zumindest im Erstjahr für vermögensverwaltende Versicherungsverträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG, vgl. KKB/Kempf, § 20 ...

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