Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

9. Aufl. 2024

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

Alexandra Maßbaum (Dezember 2024)

A. Allgemeine Erläuterungen

1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 39c EStG enthält Anweisungen für den ArbG für die Durchführung des LSt-Abzugs ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale.

2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: § 39c EStG in der geltenden Fassung wurde durch Art. 2 Nr. 17 des BeitrRLUmsG v. aufgrund der Einführung der ELStAM mit Wirkung ab dem VZ 2012 neu gefasst und auf beschränkt steuerpflichtige ArbN ausgedehnt.

3Geltungsbereich: Die Vorschrift ist auf alle unbeschränkt oder beschränkt estpfl. ArbN anwendbar, die zur Mitteilung ihrer Identifikationsnummer und des Tags der Geburt verpflichtet sind.

4Verhältnis zu anderen Vorschriften: § 39 Abs. 1 Satz 5 EStG enthält wie § 41c Abs. 1 EStG Bestimmungen zur Änderung des LSt-Abzugs. Während § 39 Abs. 1 Satz 5 EStG eine Verpflichtung zur Korrektur längstens für einen Zeitraum von drei Monaten vorsieht, sieht § 41c EStG keine Verpflichtung zur Korrektur, aber auch keine zeitliche Begrenzung vor.

5–8(Einstweilen frei)

B. Systematische Kommentierung

I. Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI (§ 39c Abs. 1 EStG)

9 § 39c Abs. 1 EStG regelt den Lohnsteuerabzug durch den ArbG bei Verhinderung des Abrufs der ELStAM.

10Solange der ArbN dem ArbG zum Zweck des Abrufs der E...

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