Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
R 39b LStR; H 39b LStH; BStBl 2023 I 1014: Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem (Anwendung spätestens ab dem ); BStBl 2024 I 295: Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2024 (Anwendung spätestens ab dem ).
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 39b EStG regelt die Ermittlung und Einbehaltung der LSt durch den ArbG.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die Vorschrift des § 39b EStG in der geltenden Struktur wurde durch Art. 2 Nr. 16 des BeitrRLUmsG v. aufgrund des Wegfalls der LSt-Karte und der Einführung der ELStAM mit Wirkung ab dem VZ 2012 eingeführt. Die Beträge in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG wurden zuletzt durch das Inflationsausgleichsgesetz mit Wirkung zum angepasst. § 39b Abs. 4 EStG wurde durch das JStG 2022 aufgehoben.
3Geltungsbereich: § 39b EStG ist auf unbeschränkt oder beschränkt estpfl. ArbN anwendbar.
4Verhältnis zu anderen Vorschriften: Für ArbN ohne vorliegende LSt-Abzugsmerkmale ist § 39c EStG anwendbar, bei einer Pauschalbesteuerung sind die §§ 40 ff. EStG maßgebend.
5–8(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Durchführung des Lohnsteuerabzugs (§ 39b Abs. 1 EStG)
9Nach § 39b Abs. 1 EStG hat der ArbG bei unb...