Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift ergänzt § 25 Abs. 1 EStG und trägt der Tatsache Rechnung, dass Gewerbetreibende außersteuerlich ihren Gewinn u. U. in einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, das nicht mit dem Veranlagungszeitraum übereinstimmen muss. Bei Land- und Forstwirten schafft sie durch die Festlegung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr Erleichterungen bei der Gewinnermittlung. Sie ordnet zunächst in § 4a Abs. 1 Satz 1 EStG an, dass der Gewinn bei Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln ist, definiert in § 4a Abs. 1 Satz 2 EStG den Begriff des Wirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden und enthält in § 4a Abs. 2 EStG Regelungen, welchem Veranlagungszeitraum ein Gewinn zuzuordnen ist, wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr und damit vom Gewinnermittlungszeitraum abweicht. Das Steuerrecht akzeptiert damit partiell die Freiheit des Steuerpflichtigen, sein Wirtschaftsjahr zu wählen, sieht dies als gleichwertig mit dem steuerlichen Veranlagungszeitraum an und zieht lediglich die Schlussfolgerungen aus den Fällen, in denen dieses vom ...