Rechtsgeleitete Unternehmensbewertung
1. Aufl. 2023
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31 Nicht betriebsnotwendiges Vermögen – Sonderwert
31.1 Überblick
Für die betriebliche Leistungserstellung kommt im Unternehmen Vermögen zum Einsatz, das als betriebsnotwendig bezeichnet wird. Vermögen, welches für die Erbringung der betrieblichen Leistung nicht erforderlich ist, wird als nicht betriebsnotwendig bezeichnet. Im Rahmen der Unternehmensbewertung sind die beiden Vermögensbereiche getrennt zu bewerten. Der Wert des Unternehmens besteht aus dem Ertragswert der erwarteten Gewinne und dem Liquidationswert bzw. einem höheren Fortführungswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Die Liquidation des nicht betriebsnotwendigen Vermögens stellt nur eine Fiktion dar. Eine Beschlusslage ist für diesen Rechenschritt nicht erforderlich. Die Legaldefinition des nicht betriebsnotwendigen Vermögens in § 200 Abs. 2 BewG differenziert nicht zwischen Liquidationswert und Fortführungswert.
Die Beurteilung als „nicht betriebsnotwendig“ haftet einem Vermögensgegenstand nicht als Eigenschaft an, sondern hängt von den Zielen des Unternehmens ab. Ein bisher nicht genutztes unbebautes Grundstück kann z. B. für eine kurzfristig geplante Erweiterung der Produktionsanlagen vorgesehen sein und ist damit betriebsnot...