BWaldG § 24

Drittes Kapitel: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Abschnitt III: Forstbetriebsverbände

§ 24 Mitgliedschaft

(1) 1Mitglieder eines Forstbetriebsverbandes sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke. 2Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er für die Dauer seines Nutzungsrechtes mit Einverständnis des Eigentümers dessen Rechte und Pflichten übernehmen. 3Die Übernahme der Rechte und Pflichten ist ebenso wie das Einverständnis des Eigentümers schriftlich gegenüber dem Forstbetriebsverband zu erklären.

(2) Die Satzung kann den Beitritt weiterer Mitglieder zulassen.

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XAAAJ-25393