BWaldG § 14

Zweites Kapitel: Erhaltung des Waldes

Abschnitt II: Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung

§ 14 Betreten des Waldes [1]

(1) 1Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. 2Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. 3Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. 4Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) 1Die Länder regeln die Einzelheiten. 2Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Fundstelle(n):
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XAAAJ-25393

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1050) mit Wirkung v. .