BWaldG § 17

Drittes Kapitel: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Abschnitt II: Forstbetriebsgemeinschaften

§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft

Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:

  1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;

  2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;

  3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;

  4. Bau und Unterhaltung von Wegen;

  5. Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;

  6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.

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XAAAJ-25393