BWaldG § 31

Drittes Kapitel: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Abschnitt III: Forstbetriebsverbände

§ 31 Änderung der Satzung

(1) Über eine Änderung der Satzung beschließt die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.

(2) 1Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAJ-25393