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Der Sachlohnbegriff und seine Konsequenzen für die Praxis
Ein Plädoyer für eine Abgrenzung nach verwendungsfreiem und verwendungsgebundenem Arbeitslohn
[i] Koller in Kanzler/ Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, EStG Kommentar, 7. Aufl. 2022, § 8, NWB RAAAH-96669 Durch die gesetzliche Neuregelung des steuerlichen Sachbezugsbegriffs werden seit dem gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG nachträgliche Kostenerstattungen, zweckgebundene Geldleistungen sowie Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, als Bareinnahmen qualifiziert. Ein neu eingeführter Satz 3 in § 8 Abs. 1 EStG stellt durch einen Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz für bestimmte Gutscheine und Geldkarten den Status als Sachleistung wieder her, sofern die Vorgaben und Begrenzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt werden. Unternehmen und Finanzverwaltung haben sich durch diese und andere jüngst erfolgte Änderungen im Bereich der Lohnsteuer mit einer umfangreichen Anzahl an Rechtsfragen zu befassen; genannt seien als Schlagwörter beispielhaft nur: Zusätzlichkeit, Bar- oder Sachlohn, Closed-Loop, Open-Loop, ZAG, pauschale Besteuerung. Der nachfolgende Beitrag soll die Rechtsentwicklung und die daraus resultierenden fatalen Folgen aufzeigen sowie einen möglichen Lösungsansatz behandeln, der auf Grundlage einer neuen Abgrenzungsebene zwischen verwendungsfreien Einnahmen und verwendungsgebundenen Einnahmen wirken soll.
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