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NWB Nr. 14 vom Seite 967

Gutscheine und Geldkarten – Sachbezug? klärt weitere Einzelfragen

Michael Seifert

[i]BMF-Schreiben v. 15.3.2022, NWB VAAAI-13390 Die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachzuwendungen ist von zentraler lohnsteuerlicher Bedeutung, weil nur bei Vorliegen von Sachzuwendungen

  • die 60 €-Aufmerksamkeitsgrenze zur Anwendung kommt,

  • die 50 €-Freigrenze zur Anwendung kommt und

  • eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG zulässig ist.

I. Abgrenzung Geldleistungen und Sachzuwendungen

Für die Abgrenzung ist seit dem Jahr 2020 § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG die bedeutende Vorschrift. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

[i]Voraussetzungen für Sachbezug§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt jedoch nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die

Die Voraussetzungen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sind trotz der seit 2020 geltenden gesetzlichen Regelung erst ab 2022 einzuhalten; die Finanzverwaltung prüft die Einhaltung dieses Kriteriums in den Jahren 2020 und 2021 nicht (s. hierzu BT-Drucks. 19/25160 S. 138; Seifert, NWB 11/2021 S. 737; ders., NWB 17/2021 S. 1201).

II. Wann sind die Voraussetzungen des ZAG erfüllt?

Nachdem das BM...BStBl 2021 I S. 624

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Gutscheine und Geldkarten – Sachbezug? BMF-Schreiben v. 15.3.2022 klärt weitere Einzelfragen

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