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Gutscheine und Geldkarten – Sachbezug? klärt weitere Einzelfragen
[i]BMF-Schreiben v. 15.3.2022, NWB VAAAI-13390 Die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachzuwendungen ist von zentraler lohnsteuerlicher Bedeutung, weil nur bei Vorliegen von Sachzuwendungen
die 60 €-Aufmerksamkeitsgrenze zur Anwendung kommt,
die 50 €-Freigrenze zur Anwendung kommt und
eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG zulässig ist.
I. Abgrenzung Geldleistungen und Sachzuwendungen
Für die Abgrenzung ist seit dem Jahr 2020 § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG die bedeutende Vorschrift. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
[i]Voraussetzungen für Sachbezug§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt jedoch nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die
ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und
die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
Die Voraussetzungen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sind trotz der seit 2020 geltenden gesetzlichen Regelung erst ab 2022 einzuhalten; die Finanzverwaltung prüft die Einhaltung dieses Kriteriums in den Jahren 2020 und 2021 nicht (s. hierzu BT-Drucks. 19/25160 S. 138; Seifert, NWB 11/2021 S. 737; ders., NWB 17/2021 S. 1201).
II. Wann sind die Voraussetzungen des ZAG erfüllt?
Nachdem das BM...BStBl 2021 I S. 624