Besser spät und gut als nie!
Endlich Klarheit in der Sachlohnfrage bei Gutscheinen und Geldkarten
Der wird bei den mit dem Lohnsteuerrecht Vertrauten in guter Erinnerung bleiben. Das BMF hat an diesem Tag ein lange erwartetes und intensiv diskutiertes zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen veröffentlicht und auch eine bundeseinheitliche Nichtbeanstandungsregelung für 2020 und 2021 zugelassen. Die Praxisrelevanz dieses Schreibens ist ausgesprochen hoch. Bringt es doch Klarheit, in welchen Fällen die Finanzverwaltung in künftigen Prüfungen Sachlohn annehmen wird, der bei Ausgabe von Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass, bei Anwendung der 44 €-Freigrenze (ab 2022: 50 €-Freigrenze) und bei Pauschalierung nach § 37b EStG vorliegen muss. Entscheidend ist der zeitliche Anwendungsbereich: Gutscheine und Geldkarten, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, werden bis Ende 2021 als Sachlohn anerkannt. Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG werden die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht von der Finanzverwaltung geprüft. Diese Nichtbeanstandungsregelung hatte sich bereits angedeutet (s. NWB LAAAH-73112).
Bemerkenswert ist folgendes Detail: Das FinMin Sachsen-Anhalt ging bei Gutscheinen und Geldkarten, die über eine Bezahlfunktion verfügen, von einer Geldleistung aus. Dies löste bei Kartenanbietern in hohem Maße Irritationen aus, ist die Bezahlfunktion ja gerade Sinn der Karten. Das BMF stellt klar, dass Karten – bis auf Kleinstbeträge – nicht über eine Barauszahlungsfunktion verfügen dürfen; eine Bezahlung ist hiermit selbstverständlich möglich. Bedeutsam ist auch, dass Setup-Gebühren und Aufladekosten von der Finanzverwaltung nicht als Arbeitslohn behandelt werden. Es bleibt zu hoffen, dass dies generell und nicht nur für die Anwendung der 44 €-/50 €-Freigrenze gilt, wenngleich der BFH jüngst entschied, dass in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG sämtliche Aufwendungen einzubeziehen seien (, NWB KAAAH-66875). Eine haftungsbefreiende Anrufungsauskunft ist anzuraten.
Last but not least gilt es, die Wechselwirkungen zwischen dem Lohnsteuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu beachten. Aufgrund des Rückwirkungsverbots versagte die Deutsche Rentenversicherung Bund zunächst eine rückwirkende Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung. Damit hätte diese allerdings ihr Ziel weitestgehend verfehlt. Das Auseinanderdriften zwischen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht hätte alles unnötig verkompliziert und für Arbeitgeber Haftungen ausgelöst. Auch hier gibt es Positives zu berichten: Die Sozialversicherungsträger haben beschlossen, die steuerlich für die Jahre 2020 und 2021 geltende Nichtbeanstandungsregelung für dieselben Zeiträume – und damit ebenso rückwirkend – auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Mit einer Verlautbarung der Sozialversicherungsträger ist in Kürze zu rechnen.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass eine lange Diskussion ein Ende gefunden hat. Künftig sollte der Gesetzgeber auf Verweise auf außersteuerliche Normen – zumindest im Lohnsteuerrecht – verzichten. Bewährt hat sich dies nämlich nicht, wie auch das Beispiel der steuerfreien Gesundheitsförderung zeigt.
Michael Seifert
Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 1201
NWB XAAAH-76488