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Praxisleitfaden Sachbezüge: Gutscheine auf fremdem ZAG-Terrain
Privilegierte Durchführungswege und Stolpersteine
[i]Koller in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, EStG Kommentar, 7. Aufl. 2022, § 8, NWB RAAAH-96669 „Das Internet ist für uns alle Neuland.“ Am sorgte diese Antwort von Altkanzlerin Angela Merkel auf eine Frage nach dem Überwachungsprogramm Prism für erhebliche Erheiterung. An jene bis heute unvergessene Äußerung mag sich der steuerliche Praktiker erinnert fühlen. Weniger das Internet als vielmehr das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ist seit dem Neuland für steuerliche Praktiker und sorgt gleichermaßen bei Arbeitgebern, Steuerberatern und auch der Finanzverwaltung für Verunsicherung. Denn mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher [i]Scherf/Gerstl, NWB 4/2020 S. 228Vorschriften v. (BGBl 2019 I S. 2451) wurde in § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG ein Verweis auf das ZAG aufgenommen. Um den Kartenanbietern Zeit zur Umstellung zu geben und die seit Anfang Januar 2020 bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden, wurde es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, bis zum weiterhin als Sachbezugskarten anerkannt werden ( BStBl 2022 I S. 242, Rz. 30). Seit Jahresbeginn 2022 sind die Krite...