Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen gem. § 19a EStG
Bereits die große Koalition unter Angela Merkel (Kabinett Merkel IV) hatte sich u. a. die Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen für KMU und Start-up-Unternehmen auf die Agenda geschrieben und daher – neben der Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG – § 19a im Jahr 2021 in das EStG eingeführt. Dieser bewirkt einen Steueraufschub (Steuerpause). Nach seiner Einführung wurde § 19a EStG durch die zerbrochene Ampelkoalition bereits dreimal angepasst, zuletzt im Rahmen des JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387). Mit dieser Änderung wurde eine sog. Konzernklausel eingeführt.