Notwendige Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Der Gesetzgeber normiert durch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG die steuerliche Abzugsfähigkeit von notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Die Abfragen zu den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung werden ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auf die „Anlage N-Doppelte Haushaltsführung“ ausgelagert.