Online-Nachricht - Donnerstag, 22.08.2024

Einkommensteuer | Besteuerung nach der Tonnage - Durchführung der Bereederung im Inland (BFH)

§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass die Bereederung der Handelsschiffe fast ausschließlich im Inland durchgeführt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bereederung" in § 5a EStG. Das FA vertrat die Auffassung, dass der Gewinn der Klägerin nicht nach § 5a EStG zu ermitteln sei, da die Bereederung des Seeschiffs nicht, wie im (BStBl I 2002, 614) vorausgesetzt, fast ausschließlich im Inland durchgeführt worden sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: ).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG meint die Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht und damit das Management des Schiffsbetriebs.

  • Der Ort der Durchführung der Bereederung bestimmt sich danach, wo die jeweils maßgeblichen (Management-)Entscheidungen getroffen werden und deren Durchführung beziehungsweise Umsetzung überwacht wird.

  • Zur Konkretisierung der zur Bereederung eines Handelsschiffs gehörenden Tätigkeiten kann auf die im (BStBl I 2002, 614) unter Tz 1 (seitdem insoweit unverändert, vgl. BStBl I 2023, 1486, Tz 1) genannten Tätigkeiten zurückgegriffen werden.

  • § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass die Bereederung der Handelsschiffe fast ausschließlich im Inland durchgeführt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
VAAAJ-73694