Halb- statt vierteljährige Berichterstattung?
Der aktuelle Pro & Contra Beitrag wirft die Frage auf: Soll die Quartalsberichterstattung abgeschafft und durch Halbjahresberichte ersetzt werden? Das Für und Wider dieser Forderung wird beleuchtet.
Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat sich am 13.10.2025 auf einen Standpunkt zum (Omnibus I) Vorschlag der EU-Kommission für eine Änderungsrichtlinie u. a. zur Vereinfachung der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung geeinigt. Zuvor hatte sich bereits der EU-Ministerrat am 23.6.2025 auf einen Standpunkt geeinigt. Nach dem Standpunkt wären u. a. künftig nur noch Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. € zur CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Das EU-Parlament hat indes diese Vorschläge auf seiner Sitzung am 22.10.2025 abgelehnt.
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland v. 14.7.2025 (BGBl 2025 I Nr. 161) eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % auf 10 % beginnend ab dem 1.1.2028 beschlossen. Viele steuerliche Anreize des „Investitions-Boosters“ (wie die degressive AfA oder E-Mobilität) wurden bereits häufig dargestellt und erörtert, wohingegen die Auswirkungen der Körperschaftsteuersatzsenkung auf die latenten Steuern (§ 274 HGB) bislang nur sehr stiefmütterlich behandelt wurden, obwohl diese für die davon betroffenen Unternehmen erheblich sind.
Mit der Aufnahme einer Ausbildung gelten für diese Beschäftigtengruppe spezifische gesetzliche Rahmenbedingungen. Bei der Entgeltabrechnung von Auszubildenden sind somit zahlreiche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Rahmenverträge mit Kunden als immaterielles Wirtschaftsgut?“.
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Zahlung eines Bereitstellungszinses für die Einräumung eines Kreditrahmens“.
Der Bundestag hat am 26.6.25 das Gesetz für ein Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts beschlossen, das ab 2028 den Körperschaftsteuersatz schrittweise senkt und Auswirkung auf die Bewertung latenter Steuern hat. Der Beitrag zeigt Anwendungsfragen und Diskussionsschwerpunkte auf.
Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat sich am 13.10.2025 auf einen Standpunkt zum (Omnibus I) Vorschlag der EU-Kommission für eine Änderungsrichtlinie u. a. zur Vereinfachung der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung geeinigt. Zuvor hatte sich bereits der EU-Ministerrat am 23.6.2025 auf einen Standpunkt geeinigt. Nach dem Standpunkt wären u. a. künftig nur noch Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. € zur CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Das EU-Parlament hat indes diese Vorschläge auf seiner Sitzung am 22.10.2025 abgelehnt.
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland v. 14.7.2025 (BGBl 2025 I Nr. 161) eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % auf 10 % beginnend ab dem 1.1.2028 beschlossen. Viele steuerliche Anreize des „Investitions-Boosters“ (wie die degressive AfA oder E-Mobilität) wurden bereits häufig dargestellt und erörtert, wohingegen die Auswirkungen der Körperschaftsteuersatzsenkung auf die latenten Steuern (§ 274 HGB) bislang nur sehr stiefmütterlich behandelt wurden, obwohl diese für die davon betroffenen Unternehmen erheblich sind.
Mit der Aufnahme einer Ausbildung gelten für diese Beschäftigtengruppe spezifische gesetzliche Rahmenbedingungen. Bei der Entgeltabrechnung von Auszubildenden sind somit zahlreiche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
Die Abzinsungszinssätze gem. § 253 Abs. 2 HGB für November 2025 können nun auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank abgerufen werden.
Zur Bewertung von Beteiligungen nach IDW RS HFA 10 und von Unternehmen nach IDW S 1 mit dem Ertragswertverfahren werden die Nettoeinnahmen der Anteilseigner abgezinst. Der Zinssatz berechnet sich dabei unter Anwendung des CAPM bzw. Tax-CAPM aus einem Basiszins zuzüglich eines Risikozuschlags.
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Rahmenverträge mit Kunden als immaterielles Wirtschaftsgut?“.
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Zahlung eines Bereitstellungszinses für die Einräumung eines Kreditrahmens“.
Der Bundestag hat am 26.6.25 das Gesetz für ein Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts beschlossen, das ab 2028 den Körperschaftsteuersatz schrittweise senkt und Auswirkung auf die Bewertung latenter Steuern hat. Der Beitrag zeigt Anwendungsfragen und Diskussionsschwerpunkte auf.
Zur Bewertung von Beteiligungen nach IDW RS HFA 10 und von Unternehmen nach IDW S 1 mit dem Ertragswertverfahren werden die Nettoeinnahmen der Anteilseigner abgezinst. Der Zinssatz berechnet sich dabei unter Anwendung des CAPM bzw. Tax-CAPM aus einem Basiszins zuzüglich eines Risikozuschlags.
Die Abzinsungszinssätze gem. § 253 Abs. 2 HGB für Oktober 2025 können nun auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank abgerufen werden.
§ 285 Nr. 17 HGB stellt die gesetzliche Regelung für die Pflicht zur Angabe des Prüferhonorars im Anhang zum Jahresabschluss dar.
Zuschüsse an Unternehmen können sowohl von Einrichtungen der öffentlichen Hand als auch von privaten Zuschussgebern geleistet werden. Nachfolgend werden die wesentlichen buchhalterischen, bilanziellen und ertragsteuerlichen Folgen öffentlicher und privater Zuschüsse dargestellt, wobei hinsichtlich privater Zuschüsse auch die Ebene des (bilanzierenden) Zuschussgebers Berücksichtigung findet.
Forderungen gehören zu den Bilanzposten, deren Werthaltigkeit zum Bilanzstichtag zu prüfen ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Forderung nicht mehr vollständig realisierbar ist, sind entsprechende Wertberichtigungen vorzunehmen, die bis zur Vollabschreibung reichen können. In der Praxis stellt sich jedoch häufig die Frage, wie mit Abweichungen zwischen der ursprünglich geschätzten Höhe des Forderungsausfalls und dem tatsächlich eingetretenen Verlust umzugehen ist.
Dr. Norbert Lüdenbach behandelt im aktuellen Praxisfall das Thema „Korrektur eines zur Nichtigkeit führenden Fehlers in laufender Rechnung bei Ergebnisabführungsvertrag“.
Der Beitrag zeigt, inwieweit eine spezifische Wesentlichkeitsgrenze bei einer unzutreffenden Bilanzierung zum Tragen kommt, um eine korrekte Zuordnung der Größenklasse vorzunehmen.
Das BMF hat am 5.8.2025 einen Referentenentwurf für eine Mantelverordnung vorgelegt. Der Beitrag stellt die geplanten Änderungen von §§ 9b und 11c Abs. 1a EStDV vor.