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Verfahrensrecht

Abo Prozesszinsen //

Prozesszinsen nach § 236 AO – Alte Regelung, neue Umstände!

Der für den Steuerpflichtigen erfolgreiche Ausgang eines Finanzgerichtsverfahrens löst regelmäßig einen entsprechenden Steuererstattungs- bzw. Steuervergütungsanspruch aus. Aufgrund der oftmals langen Verfahrensdauer sowohl des regelmäßig vorgelagerten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens als auch des Gerichtsverfahrens entstehen darüber hinaus regelmäßig noch Zinsansprüche. Die aktuelle Entscheidung des BFH v. 12.3.2024 - VIII R 10/20 ( LAAAJ-67897) zeigt, dass auch die Festsetzung der Zinsen stets geprüft werden sollte.

Abo Abgabenordnung //

Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung

Gegenstand des BFH-Urteils v. 6.5.2024 - III R 14/22 ist die Frage, ob die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist. Zur Beantwortung dieser Frage wendet der III. Senat des BFH die ständige BFH-Rechtsprechung zum Vorliegen einer neuen Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auf die konkrete Fallkonstellation an.

Abo Einkommensteuer/Abgabenordnung //

Schätzung von Lohnsteuer im Baugewerbe

Steht fest, dass ein Bauunternehmer die von ihm erzielten Umsätze nicht mit den eigenen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern erwirtschaften konnte, und hat der Bauunternehmer auch keine Subunternehmer beauftragt, kann angenommen werden, dass er seine Arbeitnehmer über die geringfügige Beschäftigung hinaus schwarz bezahlt hat. Das Finanzamt ist daher zu einer Schätzung berechtigt und darf hierfür 2/3 der Umsätze als Arbeitslohn schätzen.

Abo Abgabenordnung //

Erlass von Nachzahlungszinsen

Nachzahlungszinsen für die Umsatzsteuer sind nicht zu erlassen, wenn der aufgrund eines fehlerhaften Vorsteuerabzugs entstandene Liquiditätsvorteil des Unternehmers durch einen Liquiditätsnachteil des Rechnungsausstellers, der zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, ausgeglichen wird. Die für einen Erlass erforderliche Unbilligkeit stellt nämlich nicht auf einen Vorteil des Finanzamts ab, sondern nur auf einen Liquiditätsvorteil des Unternehmers.

Abo Abgabenordnung //

Kein Anspruch auf Akteneinsicht (mehr) bei bestandskräftigen Steuerbescheiden – Auskunftsanspruch auf der Grundlage der DSGVO bleibt von der Bestandskraft unberührt

Bei bestandskräftigen Bescheiden besteht kein Recht auf Akteneinsicht in die Steuerakte. Es besteht aber ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der – wenn es unerlässlich ist – auch das Zurverfügungstellen einer Kopie beinhalten kann.

Abo Abgabenordnung //

Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht

Ein bestandskräftiger Bescheid kann im Anschluss an eine Außenprüfung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zuungunsten des Unternehmers geändert werden, wenn sich aufgrund der Außenprüfung eine Verletzung der Aufzeichnungspflichten und daraus das Recht zu einer Erhöhung des Gewinns ergibt. Dies gilt nicht nur im Rahmen der Bilanzierung, sondern auch bei der EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Abo Finanzgerichtsordnung //

Vorlagepflicht im Rahmen einer Konkurrentenklage

Der BFH entschied mit Beschluss v. 29.5.2024, ein Wettbewerber könne in einer Konkurrentenstreitsache geltend machen, dass die Finanzbehörde die Zweckbetriebseigenschaft bei einer gemeinnützigen Körperschaft zu Unrecht bejaht und infolgedessen die Umsatzsteuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG gewährt habe, die dem Wettbewerber nicht zustehe. Die in der Konkurrentenstreitsache beigeladene gemeinnützige Körperschaft ist dabei zwar Dritter i. S. des § 86 Abs. 1 FGO, indes ist das für sie örtlich zuständige Finanzamt zur Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Daten im Rahmen von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO verpflichtet, wenn dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird.

Abo Abgabenordnung //

BMF: Mitteilungspflicht für TSE-Kassen ab 1.1.2025

Ab dem 1.1.2025 besteht die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO. Sofern eine mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattete Kasse verwendet wird, ist dies dem Finanzamt künftig über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle mitzuteilen. Ebenso muss u. a. mitgeteilt werden, um welche Art des elektronischen Aufzeichnungssystems es sich handelt. Für die Mitteilungen gilt Folgendes:

Abo Tax Certainty //

Cooperative Compliance in der steuerlichen Betriebsprüfung

Eine Bestandserhebung anhand von Art. 97 § 38 EGAO, § 199 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO und § 89b AO

Mit dem Begriff der Cooperative Compliance werden im Steuerrecht häufig Modelle der Zusammenarbeit zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen beschrieben, die im Sinne einer gesetzmäßigen Besteuerung, aber auch mit dem Ziel eines ressourcenschonenden Verfahrens ein vertrauensvolles und kooperatives Verhältnis in den Vordergrund stellen, das von beidseitiger Transparenz geprägt ist. Während in vielen Jurisdiktionen bereits langjährige Erfahrungen in diesem Bereich bestehen und auch internationale Organisationen wie die OECD und die EU sich dem Thema widmen, waren entsprechende Ansätze in Deutschland lange Zeit nicht sichtbar. Der Beitrag stellt mit Art. 97 § 38 EGAO, § 199 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO und § 89b AO drei Normen vor, die nun Kooperationsformen mit Blick auf Betriebsprüfungen im steuerlichen Regelwerk verankern.

Abgabenordnung //

Bekanntgabe von Steuerbescheiden bald auch an Samstagen?

Grundsätzlich gilt der Samstag als Werktag, so etwa nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Auch sollte an Samstagen ein Parkticket gelöst werden, wenn die Gebührenpflicht an Werktagen besteht. Jedoch finden sich in unterschiedlichen Rechtsgebieten auch unterschiedliche Regelungen zur Bedeutung des Samstags. Die Abgabenordnung wiederum lässt eine Frist grundsätzlich nicht an einem Samstag enden und verschiebt das Fristende in ihrem § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächsten Werktags. Spätestens seit dem Beschluss des BFH v. 23.9.2003 - IX R 68/98 (BStBl 2003 II S. 875) ist zudem rechtssicher geklärt: Auch eine Bekanntgabe von Steuerbescheiden ist nicht an einem Samstag anzunehmen, wenn die Dreitagesfrist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO greift.

Abo Außenprüfung //

Neue Mitwirkungspflicht nach Außenprüfungen gem. § 153 Abs. 4 AO n. F.

Die Neuregelung des § 153 Abs. 4 AO n. F. sieht eine besondere steuerliche Mitwirkungspflicht vor, welche nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere die (Anschluss-)Außenprüfung und Veranlagung beschleunigen soll, indem der Steuerpflichtige verpflichtet sein soll, seine Jahresabschlüsse selbst an die Ergebnisse der vorangegangenen Außenprüfung anzupassen (BT-Drucks. 20/3436 S. 87).

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