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Verfahrensrecht

Steuerstrafrecht //

Sicherstellung und Beschlagnahme von Originalunterlagen im Rahmen von Durchsuchungen

Durchsuchungen von Ermittlungsbehörden stellen für den Betroffenen stets eine Extremsituation dar und sind häufig Ausgangspunkt rechtlicher Streitverfahren. Die im Rahmen dieses Beitrags besprochenen Entscheidungen dokumentieren einen äußerst hartnäckig ausgetragenen Streit zwischen der Verteidigung und den Steuerbehörden über den Umgang mit Originalunterlagen des Steuerpflichtigen. Im Zuge einer Durchsuchung wurden sowohl elektronische Datenträger als auch „64 Leitz-Ordner“ beim Steuerpflichtigen zunächst zur Durchsicht gem. § 110 StPO sichergestellt. Während das AG Nürnberg (Beschluss v. 14.2.2024 - 57 Gs 731/24, GAAAJ-89663) die Beschlagnahme der Originalunterlagen noch für unzulässig hielt, weil die Straf- und Bußgeldsachenstelle gegenüber dem Gericht nicht habe nachvollziehbar darlegen können, weshalb nicht auch eine Beschlagnahme in Kopie für die Sicherung des Verfahrens genügt hätte, kam das LG Nürnberg-Fürth (Beschluss v. 1.8.2024 - 18 Qs 14/24) als Beschwerdeinstanz zu einer diametral unterschiedlichen Einschätzung und hielt die beantragte Beschlagnahme von Originalen für zulässig.

Steuerstrafrecht //

Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2024

Im Jahr 2024 ist eine Reihe von Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen. Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Gestaltungen sind nach wie vor Streitgegenstand vieler Gerichtsverfahren. Höchstrichterlich ist zwar die steuerstrafrechtliche Komponente geklärt, derzeit werden aber damit zusammenhängende anhängige Gerichtsverfahren in der Breite abgeschlossen. Im Gegensatz zu Cum-Ex-Gestaltungen beginnt bei Cum-Cum-Gestaltungen zum großen Teil erst jetzt die juristische Aufarbeitung. Außerdem ist das Thema rund um Einziehungen nach wie vor sehr aktuell, weil es sich dabei oft um höhere Geldbeträge handelt, die eingezogen werden.

Finanzgerichtsordnung //

Zum substantiierten Antrag auf Beweiserhebung durch Zeugen

Ein Beweisantrag muss zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen gestellt werden. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom Finanzgericht nicht befolgt zu werden. Für den substantiierten Antrag auf Zeugenbeweis muss der Beweisantragsteller nicht den Inhalt der künftigen Zeugenaussage durch detaillierte Angaben in seinem Beweisantrag vorwegnehmen.

Abgabenordnung //

Das Kooperationsprivileg (§ 57 Abs. 3 AO) auf dem europarechtlichen Prüfstand

Mit Beschluss v. 22.5.2025 hat der BFH dem EuGH die Rechtsfragen vorgelegt, ob (1) eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn für eine wirtschaftliche Tätigkeit die Steuerbegünstigung eines Zweckbetriebs auch dann gewährt wird, falls insoweit die steuerbegünstigten Zwecke nicht unmittelbar selbst verwirklicht werden, (2) dem dafür erforderlichen selektiven Vorteil womöglich entgegensteht, dass die entsprechende Körperschaft gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen unterliegt, und (3) ob – bei Bejahung einer Beihilfe – eine nur unwesentliche Änderung einer Altbeihilfe, die bereits vor dem 1.1.1958 bestand, gegeben ist, welche nicht notifikationspflichtig ist.

Abgabenordnung //

Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Richtsatzsammlung

Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen für die amtliche Richtsatzsammlung. Soweit sich ein solcher Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des jeweiligen Bundeslandes ergeben könnte, wird der Anspruch jedenfalls durch § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG ausgeschlossen; danach ist die Vertraulichkeit der Sitzung zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde.

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