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Verfahrensrecht

Abo Finanzgerichtsordnung //

Vollständige Erfassung des Klagebegehrens gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO bei Erhebung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage

In den nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Beschlüssen v. 28.2.2023 und v. 28.6.2023 hat der BFH in zwei Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgestellt, dass bei Erhebung sowohl einer Anfechtungsklage als auch einer Nichtigkeitsfeststellungsklage das Finanzgericht nicht nur über das Anfechtungsbegehren entscheiden darf. Das Finanzgericht dürfe gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht hinter dem Klagebegehren zurückbleiben, mithin nicht nur über einen Teil des Klagebegehrens entscheiden. Die ansonsten fehlerhafte Auslegung und Bescheidung des Klagebegehrens führt zu einem Verfahrensfehler gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO.

Abo Bilanzsteuerrecht //

Wirtschaftliches Eigentum und Gestaltungsmissbrauch beim Wertpapierdarlehen

Für die Bestimmung, wem das wirtschaftliche Eigentum i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO an Wertpapieren zuzurechnen ist, sind nach dem Grundsatzurteil des BFH v. 13.11.2024 vier Faktoren maßgeblich: Zu prüfen ist, (a) wer die mit den Wertpapieren verbundenen Kurschancen und Kursrisiken trägt, (b) wer rechtlich und tatsächlich über die Wertpapiere verfügen kann (wirtschaftliche Dispositionsbefugnis), (c) wer die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte ausüben kann und (d) wer rechtlich befugt ist, über die Aktien zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern.

Abo Außenprüfung //

Quo vadis elektronisches Kassenbuch?

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung oder nicht?

Seit dem 1.1.2025 ist das ELSTER-Portal zur Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 4 AO) freigeschaltet. Bei der Prüfung, welche mitteilungspflichtigen elektronischen Aufzeichnungssysteme zu melden sind, kommt immer häufiger die folgende Frage auf: Sind elektronische Kassenbücher auch elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a AO?

Abo Einkommensteuer //

Besteht die Möglichkeit mitunternehmerischer Einkünfte, ist dies in einem (gesonderten) Feststellungsverfahren zu prüfen und das Verfahren der Folgebescheidsebene ggf. auszusetzen

Im finanzbehördlichen und finanzgerichtlichen Verfahren ist die gesonderte Feststellung mitunternehmerischer Einkünfte der Einkommensteuerfestsetzung vorgreiflich. Kommt hinsichtlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärter Einkünfte die Annahme mitunternehmerischer Einkünfte in Betracht, ist das Festsetzungsverfahren auszusetzen und das Feststellungsverfahren vorgreiflich zu führen.

Abo Fokus //

Fokus: Schätzung nach der Richtsatzsammlung – Manipulation am Kassensystem

Das FG Schleswig-Holstein hatte über einen Aussetzungsantrag aufgrund von Schätzungen eines asiatischen Buffet-Restaurants nach der Richtsatzsammlung zu entscheiden (FG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 8.5.2024 - 1 V 123/23, IAAAJ-68870). Lesen Sie im Folgenden, wie das FG Schleswig-Holstein nach dem Beschluss des BFH zur Richtsatzsammlung vom 14.12.2022 (X R 19/21, OAAAJ-34737) geurteilt hat.

Abo Abgabenordnung //

Vorläufigkeitsvermerk wegen noch unklarer Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht

Der X. Senat neigt dazu, auch bei der gerichtlichen Kontrolle eines Vorläufigkeitsvermerks – ähnlich wie bei Haftungsbescheiden – zu differenzieren zwischen (1) den Tatbestandsmerkmalen der Norm (das Finanzgericht könne diese auf Grundlage des Sach- und Streitstands zum Schluss der mündlichen Verhandlung vollumfänglich überprüfen) und (2) der behördlichen Ermessensausübung (maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. der Einspruchsentscheidung).

Abo AO/EStG/GewStG //

Steuerfreier Sanierungsgewinn nach § 3a EStG bzw. § 7b GewStG bei einem Schuldenerlass vor dem 9.2.2017

Mit Urteilen v. 10.10.2024 - IV R 1/22 ( HAAAJ-84505) und IV R 2/22 (nv, CAAAJ-84495) entschied der BFH zu Fragen des steuerfreien Sanierungsgewinns nach § 3a EStG bzw. § 7b GewStG mit folgenden Leitsätzen: (1) Die gesonderte Feststellung gem. § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG der Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt in einem eigenständigen Verwaltungsakt und wird bei einer Mitunternehmerschaft einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Dieser Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). (2) Die Stellung eines Antrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG oder nach § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Abo Abgabenordnung //

Die neue Wohngemeinnützigkeit

Körperschaften und Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können von der Ertragsteuer befreit werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) ist ab dem 1.1.2025 durch Einfügen einer Nr. 27 in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO der Katalog der gemeinnützigen Zwecke um die gemeinnützige Wohnungsvermietung erweitert worden.

Abo Steuerrecht //

Neue Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege

Für viele Unternehmen keine sinnvolle Verkürzung!

Durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ wurde die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für die Buchungsbelege (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB) auf 8 Jahre verkürzt. In diesem Beitrag soll eine Warnung ausgesprochen werden, wie gefährlich es sein kann, diese neue Frist zu nutzen.

Abo Abgabenordnung //

Bekanntgabe eines Gewinnfeststellungsbescheids bei nicht mehr existenter Personengesellschaft

Ein Gewinnfeststellungsbescheid richtet sich – ungeachtet dessen, ob die Personengesellschaft zum Zeitpunkt seines Erlasses noch besteht oder bereits vollbeendet ist – seinem Inhalt nach stets gegen die Gesellschafter (Mitunternehmer), womit es für die Wirksamkeit des Bescheids nur darauf ankommt, dass sich aus seinem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen der Gewinn festgestellt wird und wie hoch der Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter ist.

Abo Abgabenordnung //

Bis wann kann der Einspruchsführer seinen Einspruch gegen einen Steuerbescheid zurücknehmen?

Die Frage des spätesten Zeitpunkts der Einspruchsrücknahme ist für Einsprüche gegen Verwaltungsakte, die ohne den Einspruch schon festsetzungsverjährt wären, relevant. In diesen Konstellationen kann die rechtzeitige Einspruchsrücknahme die Verböserung des angefochtenen Verwaltungsakts verhindern. Für alle nach dem 31.12.2024 mit einfachem Brief im Inland zur Post gegebenen Verwaltungsakte gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. d. F. des PostModG eine Viertagesfrist der Bekanntgabe anstelle der bisherigen Dreitagesfrist.

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