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Abgabenordnung | Mitteilung über das Ergebnis der Außenprüfung
Die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe, ist kein Verwaltungsakt, sodass der Steuerpflichtige keinen Einspruch gegen die Mitteilung einlegen kann.
[i]Rechtsfolgen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO und nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AOObwohl die Mitteilung kein Verwaltungsakt ist, führt sie zu einer Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO; die Bescheide des Prüfungszeitraums können also weder zugunsten noch zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen geändert werden, es sei denn, es handelt sich um eine Steuerhinterziehung oder um eine leichtfertige Steuerverkürzung. Außerdem führt die Mitteilung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO zur Beendigung der Ablaufhemmung, die aufgrund der Außenprüfung eingetreten ist.
[i]Parallele Außenprüfung bei der GbR und bei ihrem GesellschafterIm Streitfall kam es zu zwei parallelen Außenprüfungen bei der AB-GbR, an der A beteiligt war, sowie bei A für die Jah...