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Arbeits- & Sozialrecht

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Schwangeren- und Mutterschutz aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin (Teil 2)

Die Vorschriften zur sozialen Absicherung und zu den Ansprüchen auf Geldleistungen komplettieren die Rechte von Schwangeren und jungen Müttern. Sie sorgen dafür, dass ihnen für die Zeiten eines Beschäftigungsverbots und der Mutterschutzfristen kein finanzieller Nachteil entsteht. Im Lohnbüro des Arbeitgebers geht es derweil um die Auswirkungen des Mutterschutzes auf die Entgeltabrechnung.

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Lebenserwartung sinkt

Über viele Jahre war Langlebigkeit zwar individuell eine feine Sache, aber für die Anbieter von lebenslangen Renten stellte sie eine Herausforderung dar. Versicherer und Pensionseinrichtungen kalkulierten in ihre Rentenprodukte Puffer ein für den Fall, dass die Lebenserwartung unerwartet ansteigt und sie für länger als kalkuliert die Renten auszahlen müssen. Laut Daten der Vereinten Nationen stieg die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland von 1950 bis 2015 um 13 Jahre (von 67,5 auf 80,5 Jahre).

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Gesetzgeber schafft Planungssicherheit für Bildungseinrichtungen, Lehrkräfte und ihre Berater

Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung „selbstständiger“ Lehrkräfte in Bildungseinrichtungen hat nach dem sog. Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R, ZAAAJ-23473) und der Reaktion der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu großer Verunsicherung nicht nur bei Bildungseinrichtungen und Lehrkräften, sondern auch bei ihren Beratern geführt. Viele Bildungseinrichtungen mussten befürchten, für Vertragsverhältnisse mit Lehrenden Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen. Der neu eingefügte § 127 SGB IV ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf diese Entwicklung.

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Säumniszuschläge für Sozialversicherungsbeiträge

Grundsätze und Ausnahmen bei Erhebung und Erlass sowie aktuelle Rechtsprechung

Arbeitgeber werden in der Praxis im Bereich der Sozialversicherung immer wieder auch mit Säumniszuschlägen konfrontiert. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den grundsätzlichen Fragen: Wann können Säumniszuschläge durch die Sozialversicherungsträger erhoben werden? Welche Abwehrmöglichkeiten gibt es und was sagt die Rechtsprechung dazu?

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Schwangeren- und Mutterschutz aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin (Teil 1)

Mutterschutz bietet nicht nur Vorteile für die betroffenen Mitarbeiterinnen, sondern auch für die Betriebe selbst. Durch die Gewährleistung eines sicheren und unterstützenden Arbeitsumfelds während und nach der Schwangerschaft fördern Unternehmen die Zufriedenheit sowie das Wohlbefinden ihrer Angestellten. Dies führt zu einer höheren Mitarbeitermotivation und -bindung, was wiederum die Produktivität und Effizienz erhöht. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kinds während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.

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Das Sozialversicherungsrecht 2024 im Überblick

Im Bereich der Gesetz- und Verordungsgebung tat sich 2024 wenig Spannendes. Erwähnenswert erscheinen vor allem die neu geschaffene Möglichkeit einer Arbeitserprobung parallel zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente und die Erhöhung der Bagatellgrenze der Künstlersozialabgabe von 450 € auf 1.000 € jährlich. Doch die Rechtsprechung produzierte eine Vielzahl interessanter Entscheidungen.

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Neuerungen in der Entgeltabrechnung – Update 2025 (Teil 2)

Die im Jahr 2025 wirksam gewordenen Änderungen und Neuerungen in der Entgeltabrechnung sind zum Teil bereits vor mehreren Jahren beschlossen worden. Zudem sind Erhöhungen verschiedener Grenzwerte zu berücksichtigen. Für Rentner ist erfreulich, dass durch das Wachstumschancengesetz die Zeitschiene gestreckt und die Anhebung der Besteuerung nicht mehr in 1 %-Schritten, sondern nur noch in 0,5 %-Schritten pro Jahr erfolgt. Rentenneuzugänge des Jahrs 2025 versteuern ihre Rente daher nur mit 83,5 %.

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Neuerungen in der Entgeltabrechnung – Update 2025 (Teil 1)

Die im Jahr 2025 wirksam gewordenen Änderungen und Neuerungen in der Entgeltabrechnung sind zum Teil bereits vor mehreren Jahren beschlossen worden. Leider sind auch im neuen Jahr steigende Beitragssätze in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. So stimmte der Bundesrat am 20.12.2024 einer Erhöhung des Pflegebeitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte zu.

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Anforderungen an die elektronische Entgeltabrechnung: Was geht und was geht nicht?

Es überrascht nicht, dass die zunehmende Digitalisierung in den Unternehmen auch Fragen zur Möglichkeit und Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung von Entgeltabrechnungen – z. B. per E-Mail oder über Arbeitnehmer online – aufwirft und sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Aber eröffnet § 108 der Gewerbeordnung (GewO), der einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abrechnung einräumt, auch die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von Entgeltabrechnungen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

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Warum es sich trotz des „Ampel-Aus“ lohnt, den Regierungsentwurf zum BRSG II zu kennen

Das Zerbrechen der Regierungskoalition lässt die Umsetzung vieler Gesetzesvorhaben illusorisch erscheinen. Dies gilt aber wahrscheinlich nicht für das zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG II), das seit dem 18.9.2024 als Entwurf vorliegt. Denn der Bundesrat hat am 22.11.2024 seine ganz überwiegend zustimmende Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben (BR-Drucks. 488/1/24 v. 11.11.2024). An dieser Stellungnahme wird sich auch eine Nachfolgeregierung orientieren müssen. Es erscheint daher sinnvoll, den Regierungsentwurf zum BRSG II zumindest in seinen Grundzügen zu kennen.

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Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere, junge Mütter und Eltern

Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Schutzvorschriften für Schwangere, Mütter und Eltern kennen. Eine nicht unerhebliche Bedeutung hat insoweit der Sonderkündigungsschutz, den diese Personen genießen. Ergeben sich in der Personalpraxis gleichwohl Konfliktlagen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabdingbar machen, sollten auch die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Kündigung der genannten Personen bekannt sein.

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