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Schwangeren- und Mutterschutz aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin (Teil 2)
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 927Die Vorschriften zur sozialen Absicherung und zu den Ansprüchen auf Geldleistungen komplettieren die Rechte von Schwangeren und jungen Müttern. Sie sorgen dafür, dass ihnen für die Zeiten eines Beschäftigungsverbots und der Mutterschutzfristen kein finanzieller Nachteil entsteht. Im Lohnbüro des Arbeitgebers geht es derweil um die Auswirkungen des Mutterschutzes auf die Entgeltabrechnung.
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Mutterschutzlohn
[i]Anspruch während der Zeit eines BeschäftigungsverbotsFür die Zeit eines Beschäftigungsverbots (vgl. Eilts, NWB 10/2025 S. 639, 644 f.) besteht weiterhin Anspruch auf Zahlung der Vergütung i. H. des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft (§ 18 Mutterschutzgesetz – MuSchG). Das Gesetz bezeichnet diese Zahlungen als Mutterschutzlohn. Im Gegensatz zur Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist der Anspruch auf den Mutterschutzlohn nicht auf sechs Wochen begrenzt. Er endet spätestens am Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist (vgl. § 3 MuSchG).
[i]Ausgleichzahlungen für den AGDem Arbeitgeber werden diese Bruttozahlungen zzgl. der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile vollumfänglich aus der Ausgleichskasse U2 erstattet; das gilt au...