Überblick zur betrieblichen Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein Element, welches Arbeitgeber nicht aus den Augen verlieren sollten, wenn es darum geht, den Mitarbeitern ein interessantes Angebot zu machen.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein Element, welches Arbeitgeber nicht aus den Augen verlieren sollten, wenn es darum geht, den Mitarbeitern ein interessantes Angebot zu machen.
Ein Bilanzbuchhalter ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig angestellt, wenn er für eine Steuerberaterpartnerschaft tätig ist und er in deren Betriebsablauf weisungsgebunden eingebunden sowie mit 60 % bzw. 50 % an den Umsätzen beteiligt ist.
In der Gewährung steuer- und abgabenfreier Vergütungsbestandteile durch den Arbeitgeber wird i. d. R. ein Benefit des Arbeitgebers für die Mitarbeiter gesehen, das nicht nur finanziell für beide Arbeitsvertragsparteien vorteilhaft ist. Nach der bereits steuer- und abgabenfreien sog. Coronaprämie hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 11c EStG ein weiteres attraktives Modell einer durch den Arbeitgeber ohne Steuer- und Abgabenlast ausgezahlten zusätzlichen Leistung an Arbeitnehmer geschaffen. Die Vorteile können noch bis zum Ende des Jahrs 2024 ausgeschöpft werden. Trotz der auf den ersten Blick klaren gesetzlichen Formulierung des § 3 Nr. 11c EStG besteht allerdings mitunter – auch gerichtlich ausgetragener – Streit darüber, wer von den Mitarbeitern in welcher Höhe die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt erhält und welche Rolle der Zweck einer Zahlung für die Einordnung als Leistung i. S. des § 3 Nr. 11c EStG spielt.
Viele ältere Arbeitnehmer streben entweder einen frühen Ruhestand an oder möchten ihre Arbeitsbelastung schrittweise reduzieren, ohne dabei finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Unternehmen können von einem vorzeitigen Ruhestand ihrer Mitarbeiter profitieren, besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, in denen eine günstigere Altersstruktur und Kosteneinsparungen angestrebt werden. In Kombination mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich verschiedene Ruhestandmodelle.
Die digitale Personalakte wird zunehmend zum Standard in der betrieblichen Personalarbeit. Durch die Umstellung auf ein digitales Personalaktensystem können Unternehmen Arbeitsprozesse im Personalbereich vereinfachen sowie Zeit und Kosten einsparen. Bei Einführung der digitalen Personalakte und im Umgang mit ihr sind jedoch bestimmte arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten.
Das LArbG Mecklenburg-Vorpommern hatte darüber zu entscheiden, wann eine Einheit eines Verhinderungsfalles vorliegt und somit die Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen beschränkt ist (LArbG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 13.6.2023 - 2 Sa 20/23).
Wünsche nach einer ausgewogenen Work-Life-Balance, körperlichem Wohlbefinden und (körperlicher) Fitness lassen Arbeitgeber überlegen, ihren Mitarbeitern Leistungen zur Gesundheitsförderung anzubieten. Der Gesetzgeber unterstützt solche Leistungen, indem er sie unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei stellt, was auch zu ihrer Sozialversicherungsfreiheit führt. Das EStG orientiert sich hinsichtlich des Umfangs der Steuerbefreiung an sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 23.11.2023 - VI R 24/21, BAAAJ-59997) hat sich kürzlich mit einem Streit um die steuerliche Behandlung von vergünstigten Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers im Kontext mit Gesundheitstagen beschäftigt.
Bevor ein Arbeitgeber in einem Fall häufiger oder dauerhafter Erkrankung eines Arbeitnehmers zum letzten Mittel einer Kündigung greift, muss er alle milderen Mittel, die Situation auch ohne Kündigung für beide Seiten zufriedenstellend zu lösen, ausgeschöpft haben. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist daher vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung der Versuch eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zu unternehmen.
Viele ältere Arbeitnehmer streben entweder einen frühen Ruhestand an oder möchten ihre Arbeitsbelastung schrittweise reduzieren, ohne dabei finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Unternehmen können von einem vorzeitigen Ruhestand ihrer Mitarbeiter profitieren, besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, in denen eine günstigere Altersstruktur und Kosteneinsparungen angestrebt werden. In Kombination mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich verschiedene Ruhestandmodelle.
In der Gewährung steuer- und abgabenfreier Vergütungsbestandteile durch den Arbeitgeber wird i. d. R. ein Benefit des Arbeitgebers für die Mitarbeiter gesehen, das nicht nur finanziell für beide Arbeitsvertragsparteien vorteilhaft ist. Nach der bereits steuer- und abgabenfreien sog. Coronaprämie hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 11c EStG ein weiteres attraktives Modell einer durch den Arbeitgeber ohne Steuer- und Abgabenlast ausgezahlten zusätzlichen Leistung an Arbeitnehmer geschaffen. Die Vorteile können noch bis zum Ende des Jahrs 2024 ausgeschöpft werden. Trotz der auf den ersten Blick klaren gesetzlichen Formulierung des § 3 Nr. 11c EStG besteht allerdings mitunter – auch gerichtlich ausgetragener – Streit darüber, wer von den Mitarbeitern in welcher Höhe die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt erhält und welche Rolle der Zweck einer Zahlung für die Einordnung als Leistung i. S. des § 3 Nr. 11c EStG spielt.
Die digitale Personalakte wird zunehmend zum Standard in der betrieblichen Personalarbeit. Durch die Umstellung auf ein digitales Personalaktensystem können Unternehmen Arbeitsprozesse im Personalbereich vereinfachen sowie Zeit und Kosten einsparen. Bei Einführung der digitalen Personalakte und im Umgang mit ihr sind jedoch bestimmte arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten.
Im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte berücksichtigte Zuschüsse aus dem Programm "Soforthilfe Corona" unterliegen bei einer freiwilligen Krankenversicherung der Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.6.2024 - L 4 KR 82/24; Revision nicht zugelassen).
Wünsche nach einer ausgewogenen Work-Life-Balance, körperlichem Wohlbefinden und (körperlicher) Fitness lassen Arbeitgeber überlegen, ihren Mitarbeitern Leistungen zur Gesundheitsförderung anzubieten. Der Gesetzgeber unterstützt solche Leistungen, indem er sie unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei stellt, was auch zu ihrer Sozialversicherungsfreiheit führt. Das EStG orientiert sich hinsichtlich des Umfangs der Steuerbefreiung an sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 23.11.2023 - VI R 24/21, BAAAJ-59997) hat sich kürzlich mit einem Streit um die steuerliche Behandlung von vergünstigten Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers im Kontext mit Gesundheitstagen beschäftigt.
Die Minijob-Zentrale weist auf die wichtigsten Änderungen durch die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 hin.
Ein Bilanzbuchhalter ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig angestellt, wenn er für eine Steuerberaterpartnerschaft tätig ist und er in deren Betriebsablauf weisungsgebunden eingebunden sowie mit 60 % bzw. 50 % an den Umsätzen beteiligt ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11.7.2024 die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Bestimmung der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2025 eingeleitet. Danach soll der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.
Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (BSG, Urteil v. 23.4.2024 - B 12 BA 3/22 R).
Eine Reitlehrerin ist i.d.R. abhängig beschäftigt, wenn sie vereinseigene Pferde sowie die Reithalle unentgeltlich nutzen kann und kein unternehmerisches Risiko trägt (Hessisches LSG, Urteil v. 2.5.2024 - L 1 BA 22/23; Revision nicht zugelassen).
Bevor ein Arbeitgeber in einem Fall häufiger oder dauerhafter Erkrankung eines Arbeitnehmers zum letzten Mittel einer Kündigung greift, muss er alle milderen Mittel, die Situation auch ohne Kündigung für beide Seiten zufriedenstellend zu lösen, ausgeschöpft haben. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist daher vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung der Versuch eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zu unternehmen.
Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt (Bundessozialgericht, Urteil v. 22.2.2024 - B 5 R 3/23 R).
Eine Yoga-Kursleiterin ist als selbständige Lehrerin versicherungspflichtig (Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 3.7.2023 - L 2 R 214/22; Revision nicht zugelassen).
Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen Mitarbeitern zur Fürsorge verpflichtet. Diese Pflicht trifft ihn nicht nur gegenüber Mitarbeitern im inländischen Betrieb, sondern auch gegenüber Mitarbeitern, die im Rahmen von Auslandseinsätzen tätig sind. Der Schutz der Mitarbeiter im Auslandseinsatz erfordert eine sorgfältige Planung des Aufenthalts, um potenzielle Risiken zu identifizieren und Maßnahmen ergreifen zu können, die zur Minimierung der Risiken beitragen.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein Element, welches Arbeitgeber nicht aus den Augen verlieren sollten, wenn es darum geht, den Mitarbeitern ein interessantes Angebot zu machen.
Wer die A1-Bescheinigung elektronisch in sv.net beantragt, muss dies künftig, d.h. ab dem 4.10.2023, spätestens jedoch Anfang 2024, im SV-Meldeportal vornehmen. Hierauf macht die Deutsche Rentenversicherung Bund aufmerksam.
Aufwendungen von mehr als 110 € je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgericht als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Die obersten Sozialrichter aus Kassel haben der DRV Recht gegeben und die gegenteiligen (zugunsten des Arbeitgebers ergangenen) Urteile der Vorinstanzen aufgehoben.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) weist darauf hin, dass Papieranträge für die A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit nicht mehr zulässig sind und zurückgewiesen werden. Die DRV hat nähere Informationen zum Thema in einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengestellt.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2024 auf 12,41 €. Ein Jahr später wird er auf 12,82 € angehoben. Hierdurch steigt auch die Verdienstgrenze im Minijob auf 538 €/Monat. Hierauf macht die Bundesregierung aufmerksam.