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Selbstständige oder scheinselbstständige Tätigkeiten im Sport – das ist die Frage
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2619Übt eine Person ihre sportlichen Aktivitäten vor allen Dingen aus fremdem kommerziellem Interesse aus, ist fraglich, ob diese Tätigkeit aus dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechts eine selbstständige oder scheinselbstständige Tätigkeit ist. Jüngst hatten die LSG Hessen und Baden-Württemberg zu klären, ob ein Rallyefahrer und sein Beifahrer als Selbstständige Rennen fahren und ein jugendlicher Fußballspieler Ligaspiele im Lizenzbereich als Beschäftigter absolviert. Auch die Tätigkeit eines Dopingkontrolleurs wurde sozialversicherungsrechtlich eingeordnet.
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Begriffsbestimmung und Konsequenzen der Scheinselbstständigkeit
[i]Eine Person gilt formal als selbstständig, ist aber wie ein AN tätig Scheinselbstständigkeit bezeichnet eine Situation, in der eine Person formal als selbstständig gilt, tatsächlich jedoch wie ein Arbeitnehmer tätig ist und daher in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
[i]Falschbeurteilung kann Beitragsnachforderungen auslösenEine Falschbeurteilung einer „beauftragten“ Person als selb...