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Öffentliches- & Verwaltungsrecht

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Beamtenrecht //

Regelungen zum Kinderzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung in Baden-Württemberg gleichheitswidrig (VerfGH)

§ 41 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) ist mit Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten (Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil v. 12.7.2024 - 1 GR 24/22).

Abo Panorama //

Das BEG IV nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens

Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (BEG IV, BR-Drucks. 474/24) zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26.9.2024 in der vom Rechtsauschuss empfohlenen Fassung (BT-Drucks. 20/13015) verabschiedet. Es kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Danach tritt das BEG IV im Wesentlichen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, also am 1.1.2025, in Kraft.Eilts, Neuerungen in der Entgeltabrechnung - Update 2025 (Teil 2), NWB 4/2025 S. 249Eilts, Neuerungen in der Entgeltabrechnung - Update 2025 (Teil 1), NWB 3/2025 S. 185Track 19-23 | Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Mehr Zeit für eigentliche Aufgaben von Wirtschaft und Verwaltung, Steuern mobil 1/2025NWB-Nachricht v. 16.12.2024, Gesetzgebung | Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsverordnung nach Maßgabe zuHoffmann/Markl, Vereinfachungen im Steuerrecht durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), BBK 23/2024 S. 1073

Abo Gebäudeenergiegesetz //

Pflicht zur Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen nach dem GEG

Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) können „alte“ Heizungsanlagen theoretisch bis zum Jahr 2044 weiterbetrieben werden. Das GEG verpflichtet Eigentümer aber zur Prüfung und Optimierung ihrer bestehenden Anlage, wenn diese in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird. Auch auf Wärmepumpen, die nach Ablauf des 31.12.2023 eingebaut oder aufgestellt wurden/werden, beziehen sich die Pflichten.

Abo Panorama //

Onlinezugangs-Änderungsgesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens

Der Bundestag hatte am 23.2.2024 das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZGÄndG) beschlossen, der Bundesrat dem Gesetz allerdings am 22.3.2024 die Zustimmung versagt. Dass das Gesetz jetzt dennoch zeitnah ausgefertigt und verkündet werden kann, liegt daran, dass der Vermittlungsausschuss als gemeinsamer Ausschuss von Bundestag und Bundesrat erfolgreich eingeschaltet werden konnte.Baum, Änderungen der AO im Jahr 2024, NWB 4/2025 S. 224

Abo Datenschutzrecht //

Datenschutz beim Einsatz künstlicher Intelligenz im Unternehmen

Die allgemeine Verfügbarkeit generativer KI-Modelle, allen voran die großen Sprachmodelle (Large Language Models, kurz: LLM) wie ChatGPT von OpenAI oder Bing AI von Microsoft, erfreuen sich größter Beliebtheit: LLM sind in der Lage, auf Grundlage statistischer Methoden – eine entsprechende Schnittstelle vorausgesetzt – auch technisch wenig versierten Nutzern verständliche Antworten auf ihre Fragen zu liefern. Datenschutzrechtlich stellt der Einsatz solcher LLM Unternehmen aber vor große Herausforderungen.

Abo Entbürokratisierung //

Gesetzentwurf für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz liegt vor

Unnötige Bürokratie und Überregulierung behindern unternehmerisches Engagement und wirtschaftliche Dynamik, weshalb Bürokratieabbau ein zentrales Politikziel ist. Die am 30.8.2023 vorgelegten Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden von der Bundesregierung am 25.10.2023 auf den Weg gebracht und als Regierungsentwurf am 13.3.2024 vom Kabinett beschlossen.

Abo Geldwäscheprävention //

Kontensperrungen als Mittel zur Geldwäscheprävention und -bekämpfung

Bei Kontobewegungen, die wegen eines potenziellen Geldwäscherisikos als verdächtig eingestuft werden, erfolgt eine Verdachtsmeldung der Bank an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Bis zur Freigabe durch diese oder bis zum Ablauf gesetzlich bestimmter Fristen besteht ein gesetzliches Verbot, die Transaktion, wegen der die Meldung erfolgt ist, durchzuführen. In der Praxis kommt es zu Sperrungen von Bankkonten. Dagegen kann gerichtlich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgegangen werden. Aber wer trägt am Ende die Kosten des Verfahrens?

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