Grund- & Grunderwerbsteuer

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Grunderwerbsteuerrechtliche Risiken bei Umstrukturierungsprozessen vermeiden!

Fragen der Grunderwerbsteuer tauchen in der Praxis bei Umstrukturierungsvorgängen unter Beteiligung von grundbesitzenden Gesellschaften auf, geraten aufgrund der sich in den Vordergrund drängenden ertragsteuerrechtlichen Erwägungen praktisch aber oftmals in den Hintergrund. Da die Finanzverwaltung Fragen der Grunderwerbsteuer auch im Rahmen von Außenprüfungen zunehmend in den Fokus nimmt, kommt insbesondere der rechtssicheren Anwendung von § 1 Abs. 2a, Abs. 2b sowie Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG eine große Bedeutung zu.

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Reform der Grundsteuer: Aktuelle Landesgrundsteuergesetze in Berlin und Nordrhein-Westfalen

Im Zuge der Grundsteuerreform 2022/2025 wurde durch eine flankierende Änderung des Grundgesetzes der Katalog der Abweichungsbefugnisse zugunsten der Länder in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG auf die Grundsteuer (Nr. 7) ausgedehnt. Hiermit geht aktuell die Verabschiedung weiterer Landesgrundsteuergesetze einher, die mitunter nicht nur auf reformbedingte Belastungsverschiebungen reagieren, sondern auch jüngster BFH-Rechtsprechung zum einstweiligen Rechtsschutz Rechnung tragen.

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Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024

Am 5.6.2024 wurde ein 249 Seiten umfassender Regierungsentwurf für das JStG 2024 veröffentlicht. Neben zahlreichen Änderungen technischer bzw. redaktioneller Art, beabsichtigt der Gesetzgeber insbesondere auf Entscheidungen der Gerichte zu reagieren und Regelungslücken zu schließen. Die geplanten Gesetzesänderungen stehen wie in einem JStG üblich in keinem übergeordneten thematischen Zusammenhang und betreffen zahlreiche Gesetze. In der Kabinettsvorlage hat Bundesfinanzminister Christian Lindner bereits auf ein JStG 2024/II hingewiesen. Nachfolgend werden einige ausgewählte ertragsteuerliche Änderungen angesprochen.

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Neue Erlasse v. 5.3.2024 zur grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung

Die Finanzverwaltung hat mit Datum v. 5.3.2024 gleich lautende Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG veröffentlicht. Darin werden u. a. die Änderungen in den Ergänzungstatbeständen durch die Grunderwerbsteuerreform 2021 und die zeitlich begrenzte Fortgeltung des Gesamthandsprinzips berücksichtigt. Zudem werden Aussagen älterer Erlasse zu einzelnen Themenkomplexen überarbeitet und allgemeine Grundsätze zur Auslegung der Vorschrift aus Sicht der Finanzverwaltung aufgenommen.

Editorial //

EuGH-Vorlage zur Konzernklausel

Der BFH hat im Rahmen des Verfahrens II R 8/23 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Grunderwerbsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Konzernklausel des § 6a GrEStG vorgelegt. In erster Instanz hatte das FG München mit Urteil vom 8.2.2023 - 4 K 1671/20 bei einer AG mit Sitz in Österreich, die über Zwischengesellschaften Grundstücke in Deutschland hielt, für eine (Abwärts-)Verschmelzung der obersten Konzerngesellschaft auf eine Tochtergesellschaft die Anwendung der Konzernklausel des § 6a GrEStG abgelehnt. Damit wurde zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.

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Zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG

Unter Bezugnahme auf zwei BFH-Urteile) hat die Finanzverwaltung die gleich lautenden Erlasse zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG (Zurechnungserlass) veröffentlicht (BStBl 2023 I S. 1872) und sich der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen. Darüber hinaus will die Finanzverwaltung in gewissen Fallkonstellationen dasselbe Grundstück im Rahmen der Ergänzungstatbestände jedoch nicht nur mehrfach zurechnen, sondern auch mehrfach besteuern.

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Vergleich der Grundsteuergesetze der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen

Das Urteil des BVerfG v. 10.4.2018 - 1 BvL 11/14 u. a. ( MAAAG-80435) führte zwar zur gesetzlichen Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer ab 1.1.2022, aber auch aufgrund der Öffnungsklausel zu sechs unterschiedlichen Gesetzen (ein sog. Bundesgesetz und fünf Ländergesetze [Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen]).

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Zur Wahrung der Grunderwerbsteuer-Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen genügt die Anzeige des Notars

Bei einer Aufhebung eines einen Grunderwerbsteuertatbestand auslösenden Vorgangs oder eines Rückerwerbs kommt es für die Zweijahresfrist des § 16 GrEStG (nur) darauf an, dass entweder der Notar oder der Steuerpflichtige die Anzeige rechtzeitig abgegeben hat; es ist nicht vor Belang, ob dies innerhalb der für den Notar oder den Steuerpflichtigen geltenden Frist erfolgt.

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Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden

Aufgrund der zunehmenden Kirchenaustritte in den vergangenen Jahren sowie des fehlenden Nachwuchses im pastoralen Bereich, beides durch eine Vielzahl von Auslösern bedingt, kamen und kommen die Kirchen in die Bredouille: Einerseits brechen Einnahmen aus Kirchensteuer weg, andererseits können die bestehenden Gemeinden nicht mehr wie gewollt seelsorgerisch betreut werden. Wie in der freien Wirtschaft üblich, könnte aus mehreren „Filialen“ eine neue Gemeinde errichtet werden. Da aber die Kirchen bzw. die Bistümer, Gemeinden etc. über erhebliche Immobilienvermögen in verschiedensten Gestalten verfügen, war im Kontext von derartigen „Umstrukturierungen“ die Erhebung von Grunderwerbsteuer ungeklärt.

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Wird ein Grundstückskauf dergestalt rückabgewickelt, dass anstelle der ursprünglichen Käuferin deren mittelbare Gesellschafter unter Nutzung einer bestehenden Vormerkung erwerben, führt dies nicht zur Aufhebung der GrESt-Festsetzung

Eine Grunderwerbsteuerfestsetzung ist nur aufzuheben, wenn der ursprüngliche Eigentümer wieder frei über den Grundbesitz verfügen kann und der ursprüngliche Erwerber die ihm verbliebene Rechtsposition einer Vormerkung nicht oder nur im Interesse eines Dritten nutzt.

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