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Grund- & Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer //

Update zur grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschrift im Konzern

Mit der grunderwerbsteuerlichen Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern hat der Gesetzgeber eine wichtige Befreiungsvorschrift geschaffen, um derartige Vorgänge von der Grunderwerbsteuer vollständig zu entlasten. In der Praxis stellen sich regelmäßig Fragen zur Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift. Dies betrifft u. a. den Begriff „herrschendes Unternehmen“ sowie das Einhalten der Behaltensfristen.

Grunderwerbsteuer //

Grundstückserwerb durch eine auf der Verkäuferseite stehende Person gilt nicht als einheitlicher Erwerbsgegenstand

Beim – auch mittelbaren – Grundstückserwerb durch eine sowohl auf der Käufer- als auch der Verkäuferseite stehende Person ist Gegenstand des Erwerbs das unbebaute Grundstück. Dies gilt auch in dem Fall, in dem dem Grunde nach ein einheitlicher Erwerbsgegenstand gegeben ist, bei dem die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, weil die Verkäuferseite das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung bestimmt.

Grundsteuer //

Grundsteuerliches Bewertungsrecht nach der Reform (Teil 2)

Nachdem die Arbeiten zur Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte zum 1.1.2022 sowie zur Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge zum 1.1.2025 weitestgehend abgeschlossen sind, haben die praktischen Erfahrungen der Finanzämter die Aktualisierung der vormaligen Anwendungserlasse vom 9.11.2021 zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BStBl 2021 I S. 2369) sowie vom 22.6.2022 zum Grundsteuergesetz ab 2025 (BStBl 2022 I S. 1171) erforderlich gemacht.

Grunderwerbsteuer //

Beteiligungskettenverlängerungen und -kürzungen und ihre grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen im Rahmen des § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG

Jüngst ist eine Reihe von Urteilen zu der Frage ergangen, unter welchen Bedingungen von einem sog. zählquotenrelevanten Übertragungsvorgang im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG auszugehen ist, wenn sich die Beteiligungsstruktur an einer grundbesitzenden Gesellschaft verlängert oder verkürzt.

Grunderwerbsteuer //

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Personengesellschaften

Ab dem 1.7.2021 sind die grunderwerbsteuerlichen Behaltensfristen bei begünstigten Übertragungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern von fünf auf zehn bzw. fünfzehn Jahre verlängert worden. Hier besteht Unklarheit, unter welchen Voraussetzungen sich eine Behaltensfrist von fünf Jahren, die zum 30.6.2021 noch nicht abgelaufen ist, auf zehn Jahre verlängert. Ein Verfahren über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes (AdV) vor dem BFH (Beschluss v. 10.4.2025 - II B 54/24 [AdV], DAAAJ-90564) gibt erste Antworten hierauf.

Grunderwerbsteuer //

Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Umwandlung eines e. V. in eine KdöR

Soll einem eingetragenen Verein (e. V.) die Eigenschaften einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) verliehen werden, stellt sich die Frage nach der Entstehung von Grunderwerbsteuer. Mangels einschlägiger Judikatur und Verwaltungsregelungen bedarf es im Vorfeld einer rechtssicheren Beurteilung der grunderwerbsteuerlichen Folgen. Betroffen sind von dieser Fragestellung besonders, aber nicht nur Religions- und Weltanschauungsgesellschaften i. S. von Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV. In diesem Kontext ergeben sich auch Fragen über die registerrechtlichen Folgen (Grundbuchberichtigung, Löschung der bisherigen Rechtsform im Vereinsregister).

Grunderwerbsteuer //

Grunderwerbsteuerliche Grundstückszurechnung vor dem JStG 2024

Durch das JStG 2024 ist für die Frage der Grundstückszurechnung eine Legaldefinition („gehört“) in das GrEStG eingeführt worden. Diese gilt aber nur für Erwerbsvorgänge ab dem 6.12.2024. Damit besteht für Alt-Sachverhalte immer noch erheblicher Klärungsbedarf, wann ein Grundstück einer Gesellschaft zuzurechnen ist. Zwei erstinstanzliche Urteile geben erste Hinweise zur möglichen Auslegung.

Grunderwerbsteuer //

Zur Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Der BFH hat in zwei Urteilen v. 30.10.2024 in den Verfahren II R 15/22 und II R 18/22 entschieden, dass Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Die Steuer für diese zusätzlichen Leistungen ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen. Zusätzliche Leistungen, zu deren Übernahme sich der Erwerber des Grundstücks bereits im Grundstückkaufvertrag verpflichtet hat, gehören jedoch nicht zu den der Grunderwerbsteuer unterliegenden zusätzlichen Leistungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG.

Grunderwerbsteuer //

Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft

Mit Urteil v. 25.9.2024 entschied der BFH zu Fragen der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG mit folgenden Leitsätzen: (1) Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Kapitalgesellschaft kann nach § 6a GrEStG steuerbegünstigt sein. (2) Kann die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG in diesem Fall umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, steht dies der Begünstigung nicht entgegen. (3) Die Nachbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG muss insoweit eingehalten werden, als der nach Erlöschen des Einzelunternehmens als Alleingesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligte (frühere) Einzelkaufmann diese Beteiligung i. H. von mindestens 95 % über weitere fünf Jahre halten muss.

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