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Reform der Grundsteuer: Aktuelle Landesgrundsteuergesetze in Berlin und Nordrhein-Westfalen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2696Im Zuge der Grundsteuerreform 2022/2025 wurde durch eine flankierende Änderung des Grundgesetzes der Katalog der Abweichungsbefugnisse zugunsten der Länder in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG auf die Grundsteuer (Nr. 7) ausgedehnt. Hiermit geht aktuell die Verabschiedung weiterer Landesgrundsteuergesetze einher, die mitunter nicht nur auf reformbedingte Belastungsverschiebungen reagieren, sondern auch jüngster BFH-Rechtsprechung zum einstweiligen Rechtsschutz Rechnung tragen.
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[i]Vom Bundesmodell abweichende Landesgrundsteuergesetze Länderöffnungsklausel: Die umfassende Öffnung der Gesetzgebungskompetenz bei der Grundsteuer erlaubt es den Ländern, Landesgrundsteuergesetze mit eigenständigen, d. h. vom Bundesrecht abweichenden Bewertungs- und Grundsteuerregelungen zu verabschieden. Hiervon haben aktuell Berlin und Nordrhein-Westfalen punktuell Gebrauch gemacht, weitere Länder folgen.
Belastungsverschiebungen: Mit [i]Stöckel, NWB 52/2021 S. 3884dem Befund von Belastungsverschiebungen wird gemeinhin der Umstand beschrieben, dass sich beim Grundvermögen nach reformiertem Bewertungs- und Grundsteuerrecht der Beitrag der Wohngrundstücke (z. B. Ein- und Zweifamilienhäuser) ...