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Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsregister: Eintragung für GbR sinnvoll

2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Damit kommen auch auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) Änderungen zu. Sie dürfen sich in ein Gesellschaftsregister eintragen und tragen dann die Rechtsformbezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Eine Pflicht zur Eintragung besteht nicht. Allerdings werden viele GbRs ohne Eintragung handlungsunfähig. Denn sie dürfen ohne Eintragung ab 2024 beispielsweise keine Grundstücke, Geschäftsanteile oder Namensaktien mehr erwerben oder kaufen. Alle GbRs sollten daher zeitnah prüfen, ob sie eine Eintragung vornehmen wollen und was dafür zu tun ist. Ausführliche Details dazu lesen Sie unter https://go.nwb.de/v5sgx und https://go.nwb.de/tjig4.

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Mangelnde Prozessführungsbefugnis eines GmbH-Fremdgeschäftsführers (OLG)

Der von einem Fremdgeschäftsführer einer GmbH in eigenem Namen eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Mitgeschäftsführer ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, soweit der Antrag allein auf die Sicherung etwaiger materieller Ansprüche und Rechte der GmbH abzielt, denn die Befugnis zur zwangsweisen Sicherung von solchen Ansprüchen und Rechten, die nur im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem in Anspruch genommenen Mitgeschäftsführer bestehen können, steht einem reinen Fremdgeschäftsführer nicht zu.

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Bestellung zum Geschäftsführer erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (OLG)

Der Beschluss v. 4.5.2022, durch den sich der neue Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt und den Sitz der Gesellschaft verlegt hat, ist gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG unwirksam, weil eine neue Liste, die ihn als Gesellschafter ausweist, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht in das Handelsregister aufgenommen wurde. Die Mitteilung oder selbst der Nachweis der Änderung ist für die Rechtswirkungen des § 16 Abs. 1 GmbHG nicht ausreichend, erforderlich ist die Eintragung der Veränderung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste.

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Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung durch absonderungsberechtigten Gläubiger (BFH)

Überlässt der Insolvenzverwalter gemäß § 170 Abs. 2 InsO dem absonderungsberechtigten Gläubiger die der Masse zugehörigen sicherungsübereigneten beweglichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zur Verwertung und entsteht nachfolgend durch deren Verkauf - infolge Aufdeckung von stillen Reserven - ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn, ist die darauf entfallende Einkommensteuer eine "in anderer Weise" durch die Verwertung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit (BFH, Urteil v. 14.12.2022 - X R 9/20; veröffentlicht am 6.7.2023).

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Handelsregister: Freier Datenabruf birgt Risiken

Seit August 2022 können Inhalte aus dem Handelsregister über das gemeinsame Registerportal der Länder unter https://go.nwb.de/i96fd kostenfrei ohne Registrierung abgerufen werden. Leider können dabei u. U. sensible Daten, wie z. B. Privatanschriften oder erteilte Vollmachten, eingesehen werden. Unternehmer sollten prüfen, welche Daten genau abrufbar sind. Sollen sensible Daten aus dem Handelsregister gelöscht werden, muss das beim zuständigen Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Handelsregister bei dem Amtsgericht, das die Eintragung vorgenommen hat. Das Gericht prüft, ob eine Eintragung im Handelsregister unzulässig ist. Ein Notar wird nicht benötigt.

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