Steuerliche Begriffsvielfalt im Recht der Familienstiftungen
Der Rechtsbegriff der Familienstiftung entfaltet in zahlreichen Regelungsbereichen Bedeutung. Gleichwohl ist er insbesondere steuerrechtlich keineswegs eindeutig belegt.
Der Rechtsbegriff der Familienstiftung entfaltet in zahlreichen Regelungsbereichen Bedeutung. Gleichwohl ist er insbesondere steuerrechtlich keineswegs eindeutig belegt.
In der GmbH liegt die Zuständigkeit für die Regelung der Vergütung des Geschäftsführers grds. bei den Gesellschaftern, die auch den Geschäftsführer bestellen und abberufen. Die Gesellschafter verfügen daher über eine umfassende Personalkompetenz gegenüber dem Geschäftsführer. Das OLG Brandenburg (Urteil v. 24.1.2024 - 7 U 2/23, KAAAJ-80859) hat einen Sachverhalt entschieden, in dem sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer eigenmächtig insgesamt 170.000 € ausbezahlt hatte.
Wird ein Handelsgeschäft, das unter Lebenden erworben wurde, unter der bisherigen Firma fortgeführt, haftet der Erwerber für die betrieblich begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (vgl. § 25 HGB). Aber gilt dies auch bei der Fortführung einer Partnergesellschaft? Das OLG München (Beschluss v. 23.10.2024 - 34 Wx 255/24 e, AAAAJ-79248) hat diese Frage kürzlich beantwortet.
Die Antwort auf die Frage, ob ein Vorstandsmitglied seine Verschwiegenheitspflicht oder Sorgfaltspflichten verletzt, wenn es E-Mails aus dem unternehmerischen Bereich u. a. an seinen privaten E-Mail-Account weiterleitet, erfordert immer auch den Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Vorständen und Geschäftsführern ist zu großer Vorsicht zu raten, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG München (Urteil v. 31.7.2024 - 7 U 351/23e) zeigt.
Nach dem Steuerrecht der Slowakei können die Einkünfte einer dort steuerlich ansässigen Gesellschaft aus dem Verkauf von Anteilen an Aktiengesellschaften (a.s.), Geschäftsanteilen an GmbH (s.r.o.) und Anteilen eines Kommanditisten an einer KG (k.s.) von der Steuer befreit sein.
Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 29.1.2025 den Entwurf eines "Gesetzes für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich" (BT-Drucks. 20/14240) beschlossen.
Wird ein Zweitschuldner in einer an ihn adressierten Gerichtskostenrechnung zu Unrecht als Erstschuldner bezeichnet, ist die Rechnung nicht rechtswidrig, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die Kostenhaftung des Adressaten der Rechnung (z. B. gemäß §§ 29 Nr. 3, 31 Abs. 2 GKG) vorliegen. Die Handelndenhaftung gemäß § 54 Satz 2 BGB a. F./ § 54 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. ist ein Fall der Kostenhaftung gemäß § 29 Nr. 3 GKG (entgegen Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 21.7.1999 - 1 KSt 2/99).
Der Geschäftsführer einer GmbH muss nicht für Verschulden des ausgewählten Steuerberaters einstehen. Der Geschäftsführer ist jedoch zur gewissenhaften Auswahl und zur laufenden Überwachung des Steuerberaters verpflichtet, weshalb ihn insoweit ein eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen kann. Zudem ist er verpflichtet, die Hilfsperson ausreichend zu informieren. Die Feststellungslast für ein insoweit grobes Auswahl- und Überwachungsverschulden trägt die Finanzbehörde.
Ein Haftungsausschluss i. S. von § 28 Abs. 2 HGB kann nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird. Nach einem Zeitraum von weit über sieben Monaten seit Geschäftsübernahme muss aber davon ausgegangen werden, dass sich die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Unternehmensträger trage auch die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, zwischenzeitlich verfestigt hat, und dass dieser Umstand von einer demnächst erfolgenden Bekanntmachung eines Haftungsausschlusses nicht mehr beseitigt werden kann (Sächsisches FG, Urteil v. 22.2.2024 - 6 K 865/20).
Das Bundesjustizministerium hat in einem Referentenentwurf ( https://go.nwb.de/bkf2j) eine Änderung der Handelsregistergebührenverordnung angekündigt. Demnach sollen vor allem die Gebühren für Eintragungen steigen. Diese richten sich nach dem mit einer Eintragung verbundenen Aufwand. Die geplante Gebührenerhöhung begründet das Ministerium mit erheblichen Kostensteigerungen bei Personal- und Sachkosten der Registergerichte.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Das sieht ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vor, den das Bundesministerium der Justiz am 4.7.2024 veröffentlicht hat.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben hat der Gesetzgeber die Größenklassen für Unternehmen nach § 267a HGB rückwirkend ab dem Jahr 2023 angepasst. Je kleiner ein Unternehmen, desto weniger Pflichten gibt es, etwa in Bezug auf die Erstellung von Anhang und Lagebericht. Um in eine andere Klasse zu kommen, muss ein Unternehmer an zwei Stichtagen hintereinander zwei von drei Kriterien über- oder unterschreiten. Weitere Informationen befinden sich unter https://go.nwb.de/uivqr.
Wird eine KG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, ist ein nach dem Formwechsel noch an die KG adressierter Grunderwerbsteuerbescheid wirksam. Bei einem Formwechsel ändert sich nur die Rechtsform, so der BFH.
Geschäftsführer von Unternehmen müssen die Veröffentlichung persönlicher Daten im Handelsregister akzeptieren, auch wenn sie sich dadurch gefährdet sehen. Ein Anspruch auf Löschung von Geburtsdatum und Wohnort ergebe sich weder aus der DSGVO noch auf Basis anderer rechtlicher Grundlagen. Das hat der BGH entschieden.
Das BMF hat einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 29.12.2023 - IV D 2 - S 0316-a/19/10012 :005).
Die Europäische Kommission hat zur Änderung der Größenklassen die Richtlinie (EU) 2023/2775 v. 17.10.2023 am 21.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Damit kommen auch auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) Änderungen zu. Sie dürfen sich in ein Gesellschaftsregister eintragen und tragen dann die Rechtsformbezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Eine Pflicht zur Eintragung besteht nicht. Allerdings werden viele GbRs ohne Eintragung handlungsunfähig. Denn sie dürfen ohne Eintragung ab 2024 beispielsweise keine Grundstücke, Geschäftsanteile oder Namensaktien mehr erwerben oder kaufen. Alle GbRs sollten daher zeitnah prüfen, ob sie eine Eintragung vornehmen wollen und was dafür zu tun ist. Ausführliche Details dazu lesen Sie unter https://go.nwb.de/v5sgx und https://go.nwb.de/tjig4.
Der von einem Fremdgeschäftsführer einer GmbH in eigenem Namen eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Mitgeschäftsführer ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, soweit der Antrag allein auf die Sicherung etwaiger materieller Ansprüche und Rechte der GmbH abzielt, denn die Befugnis zur zwangsweisen Sicherung von solchen Ansprüchen und Rechten, die nur im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem in Anspruch genommenen Mitgeschäftsführer bestehen können, steht einem reinen Fremdgeschäftsführer nicht zu.
Eine Mitunternehmerschaft kann für lediglich eine juristische Sekunde bestehen. In einem solchen Fall kann sie, so der BFH, auch für diese logische Sekunde (also nur abstrakt) sachlich gewerbesteuerpflichtig sein. Damit besteht für aufschiebend bedingte Umwandlungen hier kein Gestaltungspotenzial.
Zum maßgeblichen Bezugspunkt der Relevanzschwelle i. S. von § 17 Abs. 1 EStG ausländischer Gesellschaften hat der BFH geurteilt: Maßgeblich ist allein das tatsächlich (gegen Einlage) übernommene Kapital der Gesellschaft, also bei einer US-Corporation die issued bzw. outstanding shares.
Der Streit vor dem FG Münster betraf die Steuerpflicht von Vermögensübertragungen aus der Auflösung von zwei US-amerikanischen Trusts. Das Finanzgericht bejahte Einnahmen aus Kapitalvermögen und sah die Bezüge als mit Auskehrungen von Liquidationsguthaben vergleichbar an.
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat ein Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht.
Der Beschluss v. 4.5.2022, durch den sich der neue Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt und den Sitz der Gesellschaft verlegt hat, ist gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG unwirksam, weil eine neue Liste, die ihn als Gesellschafter ausweist, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht in das Handelsregister aufgenommen wurde. Die Mitteilung oder selbst der Nachweis der Änderung ist für die Rechtswirkungen des § 16 Abs. 1 GmbHG nicht ausreichend, erforderlich ist die Eintragung der Veränderung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste.
Überlässt der Insolvenzverwalter gemäß § 170 Abs. 2 InsO dem absonderungsberechtigten Gläubiger die der Masse zugehörigen sicherungsübereigneten beweglichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zur Verwertung und entsteht nachfolgend durch deren Verkauf - infolge Aufdeckung von stillen Reserven - ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn, ist die darauf entfallende Einkommensteuer eine "in anderer Weise" durch die Verwertung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit (BFH, Urteil v. 14.12.2022 - X R 9/20; veröffentlicht am 6.7.2023).
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat dem IDW die Möglichkeit gegeben, zu dem Entwurf des Bayerischen Stiftungsgesetzes 2023 Stellung zu nehmen. Der IDW Arbeitskreis „Rechnungslegung und Prüfung von Non-Profit-Unternehmen“ hat dazu ein Schreiben an das Ministerium entwickelt.