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Online-Nachricht - Donnerstag, 30.01.2025

Gesetzgebung | Entwurf eines Gesetzes für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (Bundestag)

Der Finanzausschuss des Bundestags hat am den Entwurf eines "Gesetzes für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich" (BT-Drucks. 20/14240) beschlossen.

Hintergrund. Mit dem vorzeitigen Ende der Legislaturperiode sind noch einige Regelungen, insbesondere zur Umsetzung europäischer Vorgaben im Finanzmarktbereich, dringlich auf den Weg zu bringen. Überwiegend waren diese in Gesetzentwürfen der Bundesregierung enthalten, die aus zeitlichen Gründen nicht mehr im Deutschen Bundestag beschlossen werden können, wie u.a. dem Entwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes und dem Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung.

Wesentliche Regelungen des Gesetzes:

  • Wesentlicher Bestandteil des Gesetzentwurfs sind Regelungen zur fristgerechten Umsetzung wichtiger EU-Rechtsakte im Finanzmarktbereich. Diese bedürfen einer Implementierung in deutsches Recht, wie Teile der Richtlinie (EU) 2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP-Omnibus-Richtlinie), die Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro und Teile der geänderten EU-Bankenverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR).

  • Zudem erfolgt im Versicherungsaufsichtsgesetz eine aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens dringliche Anpassung des § 319, um den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Versicherungsvertrieb (Neufassung) umzusetzen.

  • Darüber hinaus sind Regelungen vorgesehen, um die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA), die den Finanzmarktstabilisierungsfonds verwaltet und überwacht, noch bis zum Ende des Jahres 2025 aufzulösen, da diese mit fortschreitender Abwicklung der übernommenen Risikopositionen und entsprechender Reduktion von Aufgaben und Personal keine verwaltungsökonomisch sinnvolle Größenordnung für eine Bundesanstalt mehr darstellt.

  • Die DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH wird in den Katalog der persönlich steuerbefreiten Kreditinstitute im KStG und im GewStG aufgenommen, um rechtssicher Steuerbelastungen für diese Gesellschaft, die im öffentlichen Interesse den Aufbau der Wirtschaft in Entwicklungsländern unterstützt, zu vermeiden.

  • Unabhängig von den Anpassungen der Finanzmarktgesetzgebung wird im Finanzausgleichsgesetz für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 jeweils eine weitere Zwischenabrechnung im Sinne von § 14 Absatz 3 und eine weitere Verrechnung der Bundesergänzungszuweisungen im Sinne von § 16 angeordnet, die für das Ausgleichsjahr 2022 im Jahr 2025 und für das Ausgleichsjahr 2023 im Jahr 2026 durchzuführen sind.

Hinweis:

Die Zweite und dritte Lesung des Gesetzes im Bundestag ist am vorgesehen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 58 (il)

Fundstelle(n):
ZAAAJ-83955