Kein Wegfall eines verrechenbaren Verlusts i. S. des § 15a Abs. 4 EStG aufgrund von § 8c KStG
Nach der verfassungsrechtlich streitigen Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG entfallen nicht genutzte Verluste vollständig, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft auf einen Erwerber übertragen werden. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, das Abzugsverbot gem. § 8c KStG sei auf „alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste)“ anwendbar und umfasse insbesondere auch die Verluste nach § 15a EStG (vgl. BMF-Schreiben v. 4.7.2008 - IV C 7 - S 2745 a/08/10001, BStBl 2008 I S. 736, Rz. 2, GAAAC-84535). Diese Verwaltungsauffassung hat der BFH mit Urteil v. 24.4.2024 verworfen. § 8c KStG ist nicht auf verrechenbare Verluste gem. § 15a Abs. 4 EStG anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer KG zugerechnet werden.