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Steuerrecht | Krankenhaus als gemeinnütziger Zweckbetrieb
Erzielt ein Krankenhaus, das einen gemeinnützigen Zweckbetrieb i. S. von § 67 Abs. 1 AO darstellt, Einnahmen aus der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung an angestellte Krankenhausärzte, die im eigenen Namen ambulante Leistungen erbringen dürfen, gehören diese Einnahmen nicht zum steuerfreien Zweckbetrieb.
[i]Leistungen der Ärzte wurden nicht vom Krankenhaus erbrachtDer Zweckbetrieb eines Krankenhauses umfasst nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die mit den Leistungen des Krankenhauses an die Patienten des Krankenhauses zusammenhängen. Erforderlich ist also eine ärztliche Leistung des Krankenhauses. Im Streitfall ging es aber um die Personalgestellung und Sachmittelüberlassung für ambulante Leistungen, die von den angestellten Ärzten im eigenen Namen erbracht wurden.
[i]Vorliegen eines Zweckbetriebs i. S. von § 65 AO ist denkbarDer BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen; denn das...