Gewerbesteuer | Kein Verlustuntergang aufgrund Anteilsübertragung (FG)
Die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, ist für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt (,F; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 9/24).
Sachverhalt: Streitig war die Frage, ob es aufgrund einer Anteilsübertragung zu einem Wegfall des zum Ende des Vorjahres festgestellten Gewerbeverlustes der Klägerin gekommen ist: Die Klägerin - eine GmbH - war seit 2011 bis zum an einer KG beteiligt. Im Jahr 2021 veräußerte der Alleingesellschafter seine gesamten Anteile an der Klägerin an einen Dritten. Das beklagte Finanzamt ging daraufhin von einem schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG aus mit der Folge des Untergangs des zum festgestellten Gewerbeverlustes.
Zwar habe die Klägerin einen Antrag auf Nichtanwendung des § 8c KStG gestellt (sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d Abs. 1 KStG). Dies scheitere aber daran, dass die Klägerin in den letzten drei Jahren vor der Anteilsübertragung an der KG - also einer Mitunternehmerschaft - beteiligt gewesen sei (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG).
Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass die Rückausnahme nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG hinsichtlich der Gewerbesteuer eine vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigte überschießende Wirkung habe.
Die Richter des FG Düsseldorf gaben der Klage statt:
Der festgestellte Gewerbeverlust ist aufgrund des gestellten Antrags nach § 8d Abs. 1 KStG nicht nach § 8c Abs. 1 KStG untergegangen. Die Voraussetzungen des § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG sind erfüllt und die Rückausnahme gem. § 8 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG greift nicht ein.
Die bloße Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft hat für Zwecke der Gewerbesteuer keinen Verlustuntergang zur Folge. Denn nach § 10a Sätze 10 bis 12 GewStG sind die §§ 8c und 8d KStG nur „entsprechend“ und daher unter Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Besonderheiten anzuwenden.
Ein Missbrauch ist dabei gewerbesteuerlich aufgrund der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zu befürchten, da diese selber Subjekt und Schuldner der Gewerbesteuer ist.
Die Klägerin kann daher die ihr von der KG zuzurechnenden Verluste zwar abziehen, diese werden aber bei der Festsetzung der Gewerbeteuer dem Gewerbeertrag wieder zugerechnet (§ 8 Nr. 8 GewStG).
Die beteiligte Gesellschaft kann also von den Verlusten der Beteiligungsgesellschaft weder über eine Verlustzurechnung „profitieren“, noch ist ein „Mantelkauf“ mit dem Ziel der Verlustübernahme zur Reduzierung der eigenen Gewerbesteuerbelastung möglich.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 9/24 anhängig.
Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Mai 2024 (il)
Fundstelle(n):
QAAAJ-67061