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Gewerbesteuer

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Übergang des Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft

Mit Urteil vom 1.2.2024 - IV R 26/21 hat der BFH entschieden, dass infolge der Einbringung des gesamten Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co. KG der Gewerbeverlust der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft übergehen kann, wenn sich die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft danach auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH beschränkt.

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Besitzkapitalgesellschaft

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift bei einer GmbH, wenn sie ein Grundstück an eine Betriebspersonengesellschaft vermietet, die nur mittelbar über eine andere GmbH an der vermietenden GmbH beteiligt ist. Es liegt dann wegen des Durchgriffsverbots keine Betriebsaufspaltung vor, die zur Versagung der erweiterten Kürzung führen würde.

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Zur zweistufigen Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags

Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden und befindet sich darunter auch eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, ist eine zweistufige Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vorzunehmen. Zunächst ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Betriebsstätten aufzuteilen, sodann ist der auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallende anteilige Gewerbesteuermessbetrag auf die an dieser beteiligten Gemeinden zu verteilen. Für diesen zweiten Zerlegungsschritt ist dabei nach § 30 GewStG der Zerlegungsanteil nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu ermitteln.

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Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht und abgekürzter Erhebungszeitraum

Ausgehend von dem aus § 2 Abs. 1 GewStG abgeleiteten Grundsatz, dass Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften nur sachlich gewerbesteuerpflichtig sind, wenn und solange sie einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts unterhalten – anders als Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt –, entschied der BFH mit Urteil v. 22.2.2024, ob jemand seine werbende Tätigkeit dauerhaft eingestellt habe, sei unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Da eine Personengesellschaft – anders als ein Einzelunternehmer – gleichzeitig nur einen Gewerbebetrieb i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterhalten kann, endet die sachliche Steuerpflicht und damit die Unternehmensidentität spätestens mit der dauerhaften Einstellung aller bisherigen im Betrieb ausgeübten werbenden Tätigkeiten. Dies gilt auch dann, wenn der Gewinn nach Maßgabe der Tonnagebesteuerung i. S. des § 5a EStG ermittelt wird. § 7 Satz 3 GewStG fingiert keinen Gewerbebetrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus.

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Übergang des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags bei Einbringung nach § 24 UmwStG

Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG ein und übt danach keine relevante Tätigkeit mehr aus, sondern beschränkt sich auf das Halten und die Verwaltung ihrer Mitunternehmerstellung bei der Personengesellschaft, besteht Unternehmensidentität zwischen der Kapitalgesellschaft und der Personengesellschaft. Ein für die Kapitalgesellschaft festgestellter gewerbesteuerlicher Fehlbetrag gemäß § 10a GewStG kann daher grundsätzlich von der übernehmenden Personengesellschaft genutzt werden.

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Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Das BFH-Urteil v. 19.12.2023 - IV R 5/21 betrifft die ständig wiederkehrende Streitfrage, ob die von einem Grundbesitzunternehmen ausgeübte Tätigkeit die strengen Anforderungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt. In dem Entscheidungsfall wurden im Wesentlichen drei Anforderungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG behandelt: die Grundvoraussetzung der „sachlichen Gewerbesteuerpflicht“ einer Grundstückspersonengesellschaft, das Merkmal „Grundbesitz“ und das Ausschlusskriterium der (insgesamt kürzungsschädlichen) „nicht erlaubten“ Nebentätigkeit.

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Fortführung des Gewerbeverlusts einer Kapitalgesellschaft nach Einbringung in eine Personengesellschaft

Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren vollständigen Betrieb nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft ein und beschränkt sie sich danach auf das Halten ihrer Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Personengesellschaft, so ist nach dem BFH-Urteil v. 1.2.2024 die Unternehmensidentität gewahrt. Der mit dem Betrieb der Kapitalgesellschaft verbundene Gewerbeverlust nach § 10a GewStG ist dann – bei ebenfalls gegebener Unternehmeridentität – durch die übernehmende Personengesellschaft fortzuführen.

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Hinzurechnung von Swap-Zinsen bei der Gewerbesteuer

Aufwendungen für einen Zinsswap sind nur dann als Zinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der Zinsswap und das Darlehen, dessen Zinsbelastung durch den Zinsswap abgesichert werden soll, als einheitliche Schuld zusammengefasst werden können. Dies ist der Fall, wenn beide Geschäfte die identischen Vertragspartner haben, zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, gleich hohe Beträge und Laufzeiten aufweisen und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.

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