AEBewGrSt A 259.1 (Zu § 259 BewG)

Zu § 259 BewG

A 259.1 Ermittlung des Gebäudesachwerts; Normalherstellungskosten (NHK)

1Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist nicht von den tatsächlichen, sondern von den gewöhnlichen Herstellungskosten auszugehen (vgl. § 259 Absatz 1 BewG). 2Die anzusetzenden NHK sind abhängig von der Gebäudeart und dem Baujahr und ergeben sich aus der Anlage 42 zum BewG.

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JAAAI-03875