AEBewGrSt A 237.20 (Zu § 237 BewG)

Zu § 237 BewG

A 237.20 Kurzumtriebsplantagen

(1) 1Zur Nutzung der Kurzumtriebsplantagen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von schnellwachsenden Bäumen zur Gewinnung von nachwachsenden Rohstoffen, insbesondere von Energieholz, dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird.

(2) Die Bewertung erfolgt als flächengebundene Nutzung gemäß § 237 Absatz 6 Satz 1 bis 3 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG mangels gesicherter Reinerträge mit den Bewertungsfaktoren für die landwirtschaftliche Nutzung gemäß Anlage 27 zum BewG.

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JAAAI-03875