AEBewGrSt A 234 (Zu § 234 BewG)

Zu § 234 BewG

A 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

(1) Der Umfang und die Gliederung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden am Bewertungsstichtag (siehe A 235) und den damit regelmäßig in einem engen sachlichen Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern (§ 232 Absatz 2 Satz 1 BewG i. V. m. § 234 Absatz 1 BewG).

(2) 1Der zum Grundvermögen abgegrenzte Grund und Boden und die Wirtschaftsgüter eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind aufzugliedern in

  1. die landwirtschaftliche Nutzung (siehe A 237.2),

  2. die forstwirtschaftliche Nutzung (siehe A 237.3),

  3. die weinbauliche Nutzung (siehe A 237.4),

  4. die gärtnerische Nutzung (siehe A 237.5 bis 237.9),

  5. die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (siehe A 237.10 bis 237.20),

  6. die Nutzungsarten Abbauland (siehe A 237.21), Geringstland (siehe A 237.22), Unland (siehe A 237.23) und

  7. die Nutzungsart Hofstelle einschließlich der Flächen für Nebenbetriebe (siehe A 237.24).

(3) 1Grundsätzlich sind die bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung geführten amtlichen Flächengrößen der Flurstücke heranzuziehen. 2Die Zuordnung der Flächen zu den Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten bildet die gesetzliche Klassifizierung. 3In der Steuerklärung sind die jeweiligen Flächengrößen und die gesetzliche Klassifizierung entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag anzugeben. 4Wird bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®) unter der Objektart AX_Bewertung eine gesetzliche Klassifizierung geführt, ist grundsätzlich diese Klassifizierung für die Bewertung maßgebend. 5Bei zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen hinsichtlich der Nutzung sind die Angaben an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. 6Die im ALKIS® geführte tatsächliche Nutzung kann Hinweise auf die jeweilige Nutzung gemäß § 234 Absatz 1 BewG geben und ein Indiz für die gesetzliche Klassifizierung gemäß § 234 Absatz 2 BewG sein. 7Maßgebend für die gesetzliche Klassifizierung sind die Regelungen in A 237.2 bis A 237.24. 8Die für Zwecke der Bewertung jeweils maßgebende gesetzliche Klassifizierung zum Bewertungsstichtag ist der Vermessungs- und Katasterverwaltung zur Einhaltung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflicht i. S. d. § 229 Absatz 3 BewG für den nächsten Feststellungszeitpunkt zu übermitteln.

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JAAAI-03875