AEBewGrSt A 232.1 (Zu § 232 BewG)

Zu § 232 BewG

A 232.1 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) 1Land- und Forstwirtschaft ist gemäß § 232 Absatz 1 Satz 1 BewG die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (land- und forstwirtschaftliche Urproduktion). 2Als Boden i. S. d. Satzes 1 gelten auch Substrate und Wasser. 3Zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit und zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen (§ 218 BewG) siehe A 232.2, A 232.3, A 232.4 und A 233.

(2) 1Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 232 Absatz 2 Satz 1 BewG). 2Dieser besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm i. S. d. § 232 Absatz 1 Satz 1 BewG dauernd zu dienen bestimmt sind. 3Entscheidend dafür, ob das Wirtschaftsgut dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt ist, ist der dem Wirtschaftsgut zukommende Zweck (Zweckbestimmung) am Bewertungsstichtag (§ 235 BewG). 4Infolgedessen sind nicht genutzte, vormals land- und forstwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgüter bis zu einer anderweitigen Zweckbestimmung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. 5Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. 6Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen (§ 2 BewG).

(3) 1Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel, ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln und die immateriellen Wirtschaftsgüter (vgl. Absatz 7). 2Die Aufzählung der einzelnen Wirtschaftsgüter in § 232 Absatz 3 Satz 1 BewG ist nicht abschließend. 3Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, können auch Grunddienstbarkeiten und betrieblich veranlasste wiederkehrende Nutzungen und Leistungen gehören (z. B. Weiderechte, Holznutzungsrechte, Wegerechte). 4Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören nicht Forstnutzungsrechte, Berechtigungen aus Reallasten und Anteile am Grundbesitz einer Haubergs-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder einer ähnlichen Realgemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(4) 1Grund und Boden sowie Gebäude, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. 2Das ist der Fall, wenn der Grund und Boden sowie die Gebäude keine andere Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt. 3Beispielsweise kommen in Betracht:

  1. Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, z. B. stillgelegte Flächen;

  2. Wirtschaftsgebäude, die vorübergehend oder dauernd teilweise oder ganz leerstehen, z. B. gehört der leerstehende Rindviehstall eines Betriebs, dessen Inhaber wegen Wirtschaftsumstellung das Rindvieh abgeschafft hat, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen;

  3. ein Betrieb oder ein Teil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird.

(5) 1Als Wirtschaftsgebäude eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die diesem dauernd zu dienen bestimmt sind, kommen insbesondere Gebäude zur Unterbringung von Vieh, Vorräten, Maschinen und anderen Betriebsmitteln (z. B. Ställe, Scheunen, Schuppen, Hopfendarren, Kesselhäuser, Lagerräume, Kelleranlagen) sowie Verkaufs-, Arbeits- und Sozialräume in Betracht. 2Hierzu gehören auch Büros in Wirtschaftsgebäuden, in denen die mit der Betriebsorganisation und Betriebsführung zusammenhängenden Arbeiten vorgenommen werden.

(6) Zu den Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören die Pflanzenbestände, die Vorräte, die Maschinen und Geräte sowie die Tierbestände nach Maßgabe der §§ 241 und 242 Absatz 2 BewG.

(7) Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören insbesondere Brennrechte, Jagdrechte, Ökopunkte, Saatgutlizenzen, Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau, Zuckerrübenlieferrechte und Zahlungsansprüche aus der Agrarförderung.

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