Praktikerhandbuch der Sanierung und Restrukturierung
1. Aufl. 2021
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D. Stabilisierung des Schuldners (§§ 29, 49 bis 59 StaRUG)
445Mit dem Restrukturierungsraumschiff steuert ein schuldnerisches Krisenunternehmen den Sanierungsplaneten an, für einen Neubeginn. Mit einer Stabilisierungsanordnung als Schutzschirm schützt es sich unterwegs gegen Vollstreckungs- und Verwertungsattacken der Gläubiger.
I. Wer wird hier wie von wem stabilisiert, warum und wann nicht?
446Was nicht wackelig ist, muss nicht stabilisiert werden. Die Stabilisierung soll Unternehmen vorm Umkippen bewahren. Warum können sie umkippen, wenn sie doch schon im Restrukturierungsverfahren sind? Die Restrukturierung eines Unternehmens erfordert ein Konzept, Planung, Verhandlungen mit den Gläubigern und die Abstimmung über den Restrukturierungsplan; das kann dauern. Währenddessen wird ein Unternehmen eine Atempause im Geschäftsalltag gut gebrauchen können. Eine Stabilisierungsanordnung gewährt diese, indem sie, auf Antrag des Schuldners, Vollstreckung- und Verwertungshandlungen von Gläubigern einschränkt und einige vertragsrechtlichen Bestimmungen modifiziert, wenn dies dem Ziel der Restrukturierung dient.
447Eine vorherige Konsultation, Anhörung oder gar Zustimmung der Gläubiger ist hierzu rechtlich nicht...