LGrStG BW § 19

Zweiter Teil: Bewertungsverfahren

§ 19 Änderung von Feststellungsbescheiden

1Bescheide über die Feststellung von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-66510