LGrStG BW § 53

Fünfter Teil: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer

§ 53 Vorauszahlungen

Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-66510