LGrStG BW Anlage 8 (zu § 35 Absatz 5)

Anlage 8 (zu § 35 Absatz 5)


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Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf

 
Tierart
1 Tier
 
Nach dem Durchschnittsbestand in Stück:
 
 
Alpakas
0,08
VE
 
Damtiere
 
 
Damtiere unter 1 Jahr
0,04
VE
Damtiere 1 Jahr und älter
0,08
VE
 
Geflügel
 
 
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)
0,02
VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen
0,0183
VE
Zuchtputen, -enten, -gänse
0,04
VE
 
Kaninchen
 
 
Zucht- und Angorakaninchen
0,025
VE
 
Lamas
0,1
VE
 
Pferde
 
 
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde
0,7
VE
Pferde 3 Jahre und älter
1,1
VE
 
Rindvieh
 
 
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
0,3
VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt
0,7
VE
Färsen (älter als 2 Jahre)
1
VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)
1
VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)
1
VE
Zuchtbullen, Zugochsen
1,2
VE
 
Schafe
 
 
Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer)
0,05
VE
Schafe 1 Jahr und älter
0,1
VE
 
Schweine
 
 
Zuchtschweine
0,33
VE
(einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)
 
 
 
Strauße
 
 
Zuchttiere 14 Monate und älter
0,32
VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate
0,25
VE
 
Ziegen
0,08
VE
 
Nach der Erzeugung in Stück:
 
 
Geflügel
 
 
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)
0,0017
VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr  –  leichte Tiere)
0,0013
VE
Junghennen
0,0017
VE
Mastenten
0,0033
VE
Mastenten in der Aufzuchtphase
0,0011
VE
Mastenten in der Mastphase
0,0022
VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen
0,0067
VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen
0,005
VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)
0,0017
VE
Mastgänse
0,0067
VE
 
Kaninchen
 
 
Mastkaninchen
0,0025
VE
 
Rindvieh
 
 
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)
1
VE
 
Schweine
 
 
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)
0,01
VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)
0,02
VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer
0,04
VE
(über etwa 20 bis etwa 30 kg)
 
 
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)
0,06
VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)
0,08
VE
Mastschweine
0,16
VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg
0,12
VE

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-66510