Ausländische Künstler und Sportler im Steuerrecht
3. Aufl. 2020
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F. Besonderheiten bei angestellten beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern
1. Inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Ausländische Arbeitnehmer erzielen unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer inländische Einkünfte, wenn sie sich zur Ausübung im Inland aufhalten oder ihre Auslandstätigkeit durch eine zusätzliche Handlung einer gesonderten Verwertung im Inland zuführen (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG). Angestellte Künstler oder Sportler erzielen somit immer dann inländische Einkünfte, wenn sie für ihren Arbeitgeber im Inland spielen / arbeiten. Jeder ausländische Fußballspieler einer inländischen oder ausländischen Mannschaft erzielt insoweit inländische Einkünfte, wie das einzelne Spiel im Inland stattfindet (z. B. Champions-League, UEFA-Cup, Freundschaftsspiel).
Daneben ist Arbeitslohn für eine aktive oder frühere Tätigkeit aus einer öffentlichen Kasse immer inländisch (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG), egal, welche Staatsangehörigkeit der Steuerausländer hat und ob er jemals im Inland war. Hierbei ist zu beachten, dass aus einer öffentlichen Kasse im Sinne dieser Regelung nicht nur Beamte und Soldaten, sondern auch Künstler bezahlt werden können, da auch die staatlichen und kommunalen Theater, Opernhäuser etc. ein Teil einer juristischen Perso...