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Neue Ländererlasse zu § 6a GrEStG
Anmerkungen zu den gleich lautenden Ländererlassen vom 22.9.2020
Die Länder haben mit geänderten gleich lautenden Erlassen (im Folgenden: Ländererlasse) vom auf die für die Stpfl. günstigen Urteile des BFH vom 21. und zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel des § 6a GrEStG reagiert. Die neuen Erlasse enthalten Gewünschtes oder jedenfalls Erwartbares, bleiben aber an mancher Stelle hinter den Erwartungen zurück; denn die Länder erweitern den Anwendungsbereich des § 6a GrEStG nur in dem Rahmen, den die BFH-Rechtsprechung vorgibt. Tatsächlich bleiben sie teilweise sogar hinter den Kriterien des BFH zurück, so dass die neuen Erlasse von den Stpfl. nicht unbesehen akzeptiert werden sollten.
Hält die Finanzverwaltung an ihrer Verbundbetrachtung fest?
Ist die Verletzung der Vor- und Nachbehaltensfristen auch dann schädlich, wenn die Behaltensfristen infolge der Umwandlung nicht eingehalten werden können?
Enthalten die Ländererlasse sonst relevante Neuigkeiten?
I. Ausgangslage nach den BFH- Entscheidungen vom August 2019
[i]Tiede, Der BFH gibt dem § 6a GrEStG Kontur, StuB 6/2020 S. 209, NWB SAAAH-44291 Wischott/Graessner, Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel, NWB 18/2020 S. 1320, NWB UAAAH-47108 Der BFH hat die von der Finanzverwaltung in den Ländererlassen vom vertretene restriktive Auslegung des ohnehin engen Tatbestands von § 6a GrEStG in den Entscheidungen vom 21. und in wichtigen Teilbereichen gekippt und konkretisiert. Im Einzelnen hat der BFH entschieden:
Der BFH akzeptiert den von der Finanzverwaltung über den Gesetzeswortlaut hinaus eingeführten Verbundbegriff nicht. Die Nichteinhaltung von Vor- und Nachbehaltensfristen ist für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 6a GrEStG daher unschädlich, sofern die Nichteinhaltung der Behaltensfristen umwandlungsbedingt ist. Es kommt nicht darauf an, ob ein Verbund begründet oder beendet wird.
Das herrschende Unternehmen muss kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein; denn § 6a GrEStG erfasst alle wirtschaftlich tätigen Rechtsträger.
Die Anteile an den abhängigen Gesellschaften müssen nicht im ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehalten werden.
Die Vor- und Nachbehaltensfristen sind beteiligungs- und nicht grundstücksbezogen auszulegen.
§ 6a GrEStG stellt keine europarechtswidrige Beihilfe dar, selbst wenn im Einzelfall keine Doppelbesteuerung droht.
Die Finanzverwaltungen der Länder haben mit den neuen Ländererlassen zur Anwendung des § 6a GrEStG vom die aufgeführten Eckpunkte der Rechtsprechung des BFH weitgehend – aber nicht vollständig – übernommen. Die Klarstellungen der Ländererlasse lösen viele Probleme. Andere Fragen der Praxis bleiben hingegen offen, weil die Länder ihre restriktive Auffassung beibehalten.S. 858