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Bestimmung des herrschenden Unternehmens nach § 6a GrEStG
Mit Datum vom - S 4518, NWB XAAAJ-41392 (BStBl 2023 I S. 995), wurden aktualisierte gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG veröffentlicht. Die praktische Relevanz des § 6a GrEStG ist hoch, da die Regelung häufig die einzig verbleibende Möglichkeit ist, bei Umwandlungen und Einbringungen unter Einbezug von grundbesitzenden Gesellschaften die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Gleichwohl ist die Rechtsanwendung insbesondere aus steuerplanerischer Sicht mit ungewöhnlich hohen Unsicherheiten behaftet, da die Auslegung von BFH und Finanzverwaltung sich häufig diametral gegenüberstehen. Der BFH hat in einer ganzen Reihe von Urteilen, insbesondere zur Bestimmung der Nach- und Vorbehaltensfrist sowie zum Begriff des herrschenden Unternehmens, eine zum Erlass abweichende Auffassung vertreten. Der aktualisierte Erlass listet zu Beginn insgesamt acht „Grundsatzurteile“ des BFH zu § 6a GrEStG auf. Als neuen Eintrag enthält die Liste das Verfahren II R 13/20, NWB EAAAJ-27780, in dem sich der BFH mit der für die Anwendung des § 6a GrEStG grundlegenden Frage beschäftigt hat, wie das herrschende Unternehmen bei mehrstufigen Beteiligungen zu bestimmen ist. Das Urteil ist mittlerweile im BStBl 2023 II S. 666 veröffentlicht und damit über den Einzelfall hinaus anzuwenden.
Nachfolgend wird zunächst das BFH-Urteil dargestellt, um dieses anschließend mit den Ausführungen zum herrschenden Unternehmen im aktualisierten Erlass vergleichen zu können (Erlass, Rz. 3). Abschließend wird die neue Bestimmung des herrschenden Unternehmens anhand von Beispielsfällen diskutiert. Eine besondere Brisanz: Der aktualisierte Erlass soll rückwirkend auch in allen offenen Fällen anzuwenden sein.