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Disquotale Einlagen in Personen- und Kapitalgesellschaften im Schenkungsteuerrecht
Der Gesetzgeber ist gefordert
[i]BFH, Urteil v. 5.2.2020 - II R 9/17, NWB OAAAH-55223 Der BFH hat sich in der jüngst veröffentlichen Entscheidung v. - II R 9/17 ( NWB OAAAH-55223) erstmalig mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einlage eines Gesellschafters in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto einer GmbH & Co. KG als eine grundsätzlich schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter zu beurteilen ist. Der II. Senat des BFH hat für den Fall der disquotalen Einlage eines Kommanditisten, die auf einem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto verbucht wird, die Gesamthänder als bereichert i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angesehen. Dabei weicht der BFH für die disquotale Einlage in Personengesellschaften von einigen der tragenden Grundsätze ab, die für die zivilrechtliche BGH-Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit einer GbR gelten sowie für die steuerliche Sichtweise im Rahmen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG auf die Einlage in Kapitalgesellschaften. Die systematische und praktische Einordnung der BFH-Rechtsprechung zu den für die Beratungs- und Gestaltungspraxis außerordentlich relevanten Vorschriften zur (disquotalen) Einlage in Personen- bzw. Kapitalgesellschaften ist Gegenstand dieses Beitrags.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Hintergrund
[i]Strahl, NWB 33/2020 S. 2444 Der BFH hat in dem jüngst veröffentlichten Urteil v. - II R 9/17 ( NWB OAAAH-55223) erstmalig die strittige Frage entschieden, ob die (disquotale) Einlage eines Kommanditisten in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto bei einer GmbH & Co. KG als eine grundsätzlich schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die Mitgesellschafter zu beurteilen ist.
[i]Bedachter einer Schenkung bestimmt sich grds. nach Zivilrecht, ...Mit dieser Entscheidung löst sich der BFH von seiner bisherigen Sichtweise, wonach der Bedachte einer Schenkung ausschließlich nach Zivilrecht zu bestimmen sei. Im Falle der Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Schenkung hält der BFH hieran nicht mehr fest. S. 3031
[i]... außer bei Beteiligung einer PersGesDamit löst sich der BFH mit seinem Urteil II R 9/17 zunächst auch von den Rechtfertigungsgrundlagen des für die (disquotale) Einlage in Kapitalgesellschaften einschlägigen und in seinem Anwendungsbereich umstrittenen § 7 Abs. 8 ErbStG und wirft übergeordnete Fragen nach der schenkungsteuerlichen Relevanz von gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen auf.
In der Beratungs- und Gestaltungspraxis entstehen nunmehr im Kontext von verdeckten bzw. disquotalen Einlagen in Kapital- und Personengesellschaften erhebliche Auswirkungen, die für steuerliche Berater von Familienunternehmen und Mittelständlern bedeutsam sind. Auch in der gesellschaftsrechtlichen Vertragspraxis z. B. bei Investitionen in Spezial-Investmentvermögen oder bei Venture Capital sollte das Urteil Beachtung finden.
II. Aktuelle Rechtsprechung zur disquotalen Einlage in eine Personengesellschaft
[i]Gesamthänder sind bereichertDer BFH hat sich in seinem Urteil v. - II R 9/17 ( NWB OAAAH-55223) erstmalig mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einlage eines Gesellschafters in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto einer GmbH & Co. KG als eine grundsätzlich schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter zu beurteilen ist. Der II. Senat des BFH hat für den Fall der disquotalen Einlage eines Kommanditisten, die auf einem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto verbucht wird, die Gesamthänder als [i]Daragan, NWB 21/2017 S. 1601bereichert angesehen und damit im Ergebnis der Vorinstanz (, NWB OAAAG-39240) recht gegeben.
1. Wesentliche Aussagen des
a) Bei disquotaler Einlage kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen
[i]Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöht sich entsprechendNach Auffassung des BFH in seinem Urteil v. - II R 9/17 ( NWB OAAAH-55223) kann eine freigebige Zuwendung eines Kommanditisten einer KG an einen anderen Gesellschafter vorliegen, wenn der Kommanditist dem Gesellschaftsvermögen der KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zuwendet, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage). Der andere Gesellschafter wird nach Auffassung des II. Senats des BFH dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am [i]Gesellschaftsrechtliche Veranlassung schließt freigebige Zuwendung nicht ausGesamthandsvermögen entsprechend erhöht. Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters soll nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck fördert.
Der BFH folgt damit im Ergebnis der Entscheidung des erstinstanzlichen , NWB OAAAG-39240), wonach bei einer Einlage eines Kommanditisten, die auf einem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto verbucht wird, die Gesamthänder als bereichert anzusehen waren, mit der Folge, dass diese Erwerber und Steuerschuldner sind.