Steuerrecht aktuell 2/2019
1. Aufl. 2019
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E. Umwandlungssteuerrecht
I. Rechtsprechung
1. Keine Saldierung bei mehreren Sacheinlagegegenständen nach § 20 UmwStG
, BStBl 2019 II S. 385, NWB RAAAH-07354
(Dr. Martin Weiss)
Zusammenfassung der Entscheidung
Im Einbringungsteil des UmwStG (§§ 20 ff. UmwStG) gelten teilweise andere Regeln als im Verschmelzungsteil. Als wesentlicher Unterschied darf die Antragstellung zum Buch- oder Zwischenwertansatz durch den übernehmenden Rechtsträger statt den übertragenden Rechtsträger gelten (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG, § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Speziell bei der „Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft“ nach § 20 UmwStG wird jedoch durch § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG eine zusätzliche Regelung für eine solche Minderbewertung aufgestellt, die in den übrigen Tatbeständen des Einbringungsteils nicht zu finden ist (z. B im Fall des § 24 UmwStG nicht, Tz. 24.04 UmwStE).
Eine Einbringung nach § 20 UmwStG (zu den davon sachlich umfassten Fällen § 1 Abs. 3 UmwStG und Tz. 01.44 UmwStE) kann nur dann unterhalb der Regelbewertung des „gemeinen Wertes“ (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) vorgenommen werden, wenn ein positives Eigenkapital (also keine „Überschuldung“) des eingebrachten Betriebsvermögens vorliegt. Ist dies nicht der Fall, muss eine Aufstockung vorgenommen werden, die beim Einbringenden über § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG einen Gewinn nach § 16 EStG induziert. Gemäß § 25 Satz 1 UmwStG gilt dies auch für den h...