Steuerrecht aktuell 2/2019
1. Aufl. 2019
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C. Gewerbesteuer
I. Rechtsprechung
1. Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG
, BStBl 2019 II S. 262, NWB LAAAH-10787
(Dr. Martin Weiss)
Zusammenfassung der Entscheidung
Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG soll das Zusammentreffen der beiden Realsteuern „Grundsteuer“ und „Gewerbesteuer“ (§ 3 Abs. 2 AO) mildern. Durch die einfache Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird eine pauschalierte Milderung dieser Doppelbelastung erreicht. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG hingegen vermeidet die Doppelbelastung ganz, indem sie den Gewerbeertrag um die Vermietungseinkünfte kürzt.
Dieses Ziel der Steuerpflichtigen ist allerdings nur bei genauester Einhaltung der Bedingungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG erreichbar. Satz 2 der Regelung fordert dabei, dass das Unternehmen „ausschließlich eigenen Grundbesitz“ verwaltet und nutzt. Diese „Ausschließlichkeit“ hat mehrere Dimensionen (Gosch in Blümich, GewStG, 147. Erg.-Lfg. 5/2019, § 9 Rz. 69), nämlich bezüglich
der Tätigkeit, die ohne schädliche Nebentätigkeiten auszuüben ist,
des Besteuerungszeitraums, während dessen vollumfänglich die begünstigte Vermietungstätigkeit ausgeübt werden muss,
des Grundbesitzes, der nur „eigener“ sein...