WG Art. 98

Vierter Teil: Geltungsbereich der Gesetze

Art. 98 Verlust oder Diebstahl des Wechsels

Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.

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ZAAAA-73993