WG Art. 94

Vierter Teil: Geltungsbereich der Gesetze

Art. 94 Fristen für Ausübung der Rückgriffsrechte

Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.

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ZAAAA-73993