WG Art. 83

Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften

Erster Abschnitt: Protest

Art. 83 Mehrfache Aufforderung

Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.

Fundstelle(n):
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ZAAAA-73993